Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen: Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete GmbH

Bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens mit Grundbesitz auf eine neu gegründete GmbH fällt keine Grunderwerbsteuer an; die Begünstigungsvorschrift des § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), die für diesen Fall eine Grunderwerbsteuerbefreiung vorsieht, findet Anwendung. So die Entscheidung des FG Münster mit Beschluss vom 3.5.2022.

Der Fall:
N war Alleineigentümer mehrerer Grundstücke, die er im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens hielt. Im März 2021 gliederte er sein Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva auf eine im Zuge der Ausgliederung neu gegründete N-GmbH aus. Mitübertragen wurden auch die Anteile an der A-GmbH, die Alleingesellschafterin weiterer grundbesitzender Kapitalgesellschaften war.

Das Finanzamt setzte im Hinblick auf die Ausgliederung und die Übertragung der Grundstücke auf die neu gegründete GmbH Grunderwerbsteuer fest. Hiergegen legte die N-GmbH Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab.

Das Finanzgericht hielt den Antrag für begründet und hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Die mit der Ausgliederung erfolgte Übertragung der Grundstücke und der Übergang der im Eigentum der Tochtergesellschaften stehenden Grundstücke fallen zwar grundsätzlich unter die Grunderwerbsteuerpflicht. Es greift aber der Befreiungstatbestand des § 6a Satz 1 GrEStG.

Die Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt. Insbesondere ist die Anwendung des § 6a GrEStG nicht deshalb ausgeschlossen, weil der spätere Alleingesellschafter der Klägerin als Einzelunternehmer beteiligt gewesen ist.

Das FG Sachsen hatte bereits mit Urteil vom 30.6.2021 entschieden, dass diese Vorschrift auch auf die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft Anwendung findet. Gegen dieses Urteil hat die Finanzverwaltung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Es genügt, dass die Antragstellerin selbst wirtschaftlich tätig ist; N muss kein Unternehmer sein (vgl. BFH, Beschluss vom 25.11.2015). Die Verwaltungsauffassung, dass § 6a GrEStG auf Fälle der Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft keine Anwendung findet (Ländererlasse vom 22.9.2022, Tz. 2.1), steht im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung.

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