GmbH-Umwandlung in Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 10. Juli 2024, Az. IV R 8/22


Zum Buchwertantrag und zur Feststellung eines Übernahmeverlusts

(BFH, Urteil vom 10. Juli 2024, Az. IV R 8/22)

– Der Fall:

Strittig ist, ob der Buchwertantrag der Klägerinnen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz – UmwStG) im Jahr 2009 wirksam gestellt worden ist und ob die Abzugsbeschränkung für Übernahmeverluste nach § 4 Abs. 6 UmwStG verfassungsgemäß ist.

Kläger sind die S-GmbH und die A-GmbH als Rechtsnachfolger der X-GmbH, diese wiederum als Rechtsnachfolgerin der N-GmbH. Die N-GmbH kaufte die Geschäftsanteile der R-GmbH, die rückwirkend zum 30. Dezember 2009 formwechselnd in die R-GmbH & Co. KG umgewandelt wurde. Der notariell beurkundete Umwandlungsbeschluss enthielt folgenden Passus: „Von dem Antragsrecht der Übertragung des Betriebsvermögens zu steuerlichen Buchwerten wird hiermit ausdrücklich Gebrauch gemacht.“

In den Folgejahren machte die R-KG Verluste geltend, die auf der Abschreibung eines erworbenen Kundenstamms basierten. Das Finanzamt stellte die geltend gemachten Verluste zunächst erklärungsgemäß fest. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Anteile an der R-GmbH im Rückwirkungszeitraum übertragen und deshalb Anteile an einer Kapitalgesellschaft erworben worden seien. Auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen erhöhte das Finanzamt die Einkünfte. Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Kläger blieben ohne Erfolg, ebenso die anschließende Klage.

– Das Urteil und Konsequenzen:

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