GmbH-Mantel: Verwendung birgt große Risiken

Wer schnell eine GmbH benötigt, um damit eine neue Geschäftsidee zu verwirklichen, kann bisweilen über den Kleinanzeigenteil einer Zeitung einen GmbH-Mantel käuflich erwerben. Dabei handelt es sich um eine GmbH, die inaktiv ist, also kein Unternehmen mehr führt. Kann ein solcher GmbH-Mantel im Anschluss an eine notarielle Änderung des Unternehmensgegenstands in der Satzung und die Berufung des Mantelkäufers zum neuen Geschäftsführer für die Umsetzung einer neuen Geschäftsidee genutzt werden?

Mit den damit zusammenhängenden Fragen hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 22. März 2024 auseinandergesetzt und Folgendes entschieden:

  1. Eine als wirtschaftliche Neugründung anzusehende Mantelverwendung liegt in Abgrenzung zu der Umorganisation
    oder Sanierung einer noch aktiven GmbH vor, wenn eine GmbH eine „leere Hülse“ geworden ist, die kein aktives Unternehmen mehr betreibt.
  2. Auf die Wiederverwendung einer unternehmenslos gewordenen GmbH sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden.
  3. Außerdem ist die Wiederverwendung des alten Gesellschaftsmantels gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Mit der Offenlegung ist die – am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichtende – Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbH-Gesetz zu verbinden, wonach die Leistungen auf das Stammkapital sich in der freien Verfügung der Geschäftsführung befinden.
  4. Wird die Mantelverwendung nicht offengelegt, ist zu prüfen, ob hinreichend tragfähige Indizien auf eine solche hinweisen. Es ist zu prüfen, ob die Gesellschaft im Augenblick ihrer Wiederbelebung noch ein Unternehmen betrieb oder bereits tatsächlich stillgelegt war. Von einer Inaktivität ist dann auszugehen, wenn die GmbH keine Tätigkeit entfaltet, welche über die bloße Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen hinausgeht. Dabei deuten eintragungspflichtige Abänderungen des Gesellschaftsvertrags wie die Änderung des Unternehmensgegenstands, die Neufassung der Firma, die Sitzverlegung, die Bestellung eines neuen Geschäftsführers sowie eine Veräußerung der Geschäftsanteile typischerweise (aber nicht notwendig) auf eine Mantelverwendung hin. Hingegen ist allein ein Gesellschafterwechsel oder eine vorangegangene Vermögenslosigkeit der Gesellschaft unverdächtig.
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