GmbH-Mantel: Unterbilanzhaftung bei wirtschaftlicher Neugründung

Juristischer Paragraph

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.7.2025, Az. 9 U 6/25


Der Fall:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der inzwischen insolventen A-GmbH. Er nimmt den Beklagten wegen Unterbilanzhaftung aufgrund wirtschaftlicher Neugründung in Anspruch: Die A-GmbH wurde in 2012 gegründet. Bis zum 31.12.2014 erzielte die GmbH keinerlei Umsätze. Im März 2015 erwarb der Beklagte sämtliche Geschäftsanteile an der A-GmbH. Der Gesellschaftsvertrag wurde geändert (Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand).

Unter dem Verzeichnis “Entwicklung des Anlagevermögens” hatte die GmbH dokumentiert, dass sie nach dem März 2015 Beteiligungen an mehreren GbRs erworben hatte. Der Insolvenzverwalter verlangte vom Beklagten aufgrund Unterbilanzhaftung Schadenersatz in Höhe des statutarischen Stammkapitals in Höhe von 27.000 Euro und argumentierte, dass in dieser Höhe eine Unterbilanz vorgelegen habe. Die Hälfte des Stammkapitals war bei Gründung eingezahlt worden und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch offen.


Das Urteil:

Das Oberlandesgericht (OLG) hob das Urteil des Landgerichts teilweise auf und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 7.500 Euro.
Unterbilanzhaftung bei wirtschaftlicher Neugründung: Das OLG führte zunächst aus, dass bei einer wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH dieser Umstand dem Handelsregister offengelegt werden müsse.

Wirtschaftliche Neugründung

Bei einer wirtschaftlichen Neugründung sind die Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes (GmbHG) entsprechend anzuwenden. Unterbleibt diese Anmeldung (und damit die Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG), haften die Gesellschafter im Umfang einer Unterbilanz, die in dem Zeitpunkt besteht, zu dem die wirtschaftliche Neugründung durch die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit erstmals in Erscheinung getreten ist.

Umstritten war im Fall, ob dies auch bei einer Neugründung eines bisher unternehmenslosen Rechtsträgers gilt. In der Rechtsprechung des BGH waren nur die Fälle behandelt worden, in denen der ursprüngliche Rechtsträger seine wirtschaftliche Tätigkeit zunächst begonnen, dann aber längere Zeit eingestellt hatte und diese Tätigkeit dann wieder aktiviert wurde (wirtschaftliche Neugründung). Im Streitfall war die GmbH bislang ohne Tätigkeit, also unternehmenslos.

Anwendung vorgenannter Grundsätze

Das OLG wandte die vorgenannten Grundsätze auch auf die wirtschaftliche Neugründung einer bisher unternehmenslosen GmbH an. Der Senat begründete dies mit wirksamem Gläubigerschutz, der sowohl bei der Wiederbelebung eines eingeschlafenen Geschäftsbetriebs als auch bei der Aufnahme eines bisher unternehmenslosen Rechtsbetriebs vorliegen würde.

Im vorliegenden Fall hatte eine wirtschaftliche Neugründung vorgelegen: Indizien dafür sind der Erwerb aller Geschäftsanteile durch den Beklagten sowie die Satzungsänderungen. Der bisher unternehmenslose GmbH-Mantel wurde auch wiederbelebt. Dafür ist es nach den Ausführungen des OLG nicht erforderlich, dass das wiederbelebte Unternehmen nach außen einen neuen Geschäftsbetrieb aufgenommen hat. Es genügt, wenn das Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, die hier in dem Erwerb der GbRs erkannt wurde. Die Beteiligung an anderen Gesellschaften ist die Aufnahme eines “Geschäftsbetriebs nach außen”.

Umfang des Anspruchs: Die Gesellschafter haften in diesem Fall auf den Umfang einer Unterbilanz. Sie haben damit den ggf. auch negativen Wert des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des zugesagten Stammkapitals auszugleichen. Dabei konnte der Insolvenzverwalter nicht auf die bisher nicht eingezahlten Stammeinlagen zurückgreifen, da diesen werthaltige Ansprüche auf Zahlungen entgegenstanden. In dem Jahresabschluss zum 31.12.2014 war aber ein Bilanzverlust in Höhe von 7.500 € ausgewiesen. Dieser bildete dann die Grundlage der Unterbilanz.

Dieser Anspruch auf Ausgleich der Unterbilanz ist auch nicht durch nachfolgende Gewinne ausgeglichen worden. So kann eine Unterbilanz nur durch Zahlung mit entsprechender Tilgungsbestimmung oder durch ausdrücklich erfolgte Verrechnung mit Gewinnen beseitigt werden. Beides hatte im Streitfall nicht stattgefunden. Nach § 16 Abs. 2 GmbHG haften Veräußerer und Erwerber für die Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

Konsequenzen:

Die Unterbilanzhaftung ist abzugrenzen von einer unschädlichen Umorganisation oder Sanierung einer GmbH. Dafür ist entscheidend, ob die Gesellschaft noch ein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpft, oder ob es sich faktisch um einen leer gewordenen Gesellschaftsmantel ohne Geschäftsbetrieb handelt, der seinen neuen oder alten Gesellschaftern nur dazu dient, unter Vermeidung der rechtlichen Neugründung eine gänzlich neue Geschäftstätigkeit ggf. wieder aufzunehmen.

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