BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025, Az. II ZB 15/24
Eintragung der Auflösung einer GmbH im Handelsregister verletzt einen Gesellschafter nicht in einem subjektiven Recht
(BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025, Az. II ZB 15/24)
– Der Fall:
In einer Gesellschafterversammlung der F-GmbH ist über deren Liquidation abgestimmt worden. Die mit 36,4 Prozent am Stammkapital beteiligte A hat mit „Nein“ gestimmt, die mit 60 Prozent beteiligte B-GmbH & Co. KG hat mit „Ja“ gestimmt. Nach § 8 des Gesellschaftsvertrags der F-GmbH werden Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Vertrag eine andere Mehrheit vorschreiben.
Der Versammlungsleiter hat festgestellt, angesichts der vom Gesetz geforderten, hier aber verfehlten Dreiviertelmehrheit sei der Liquidationsbeschluss nicht gefasst worden. Durch ein nachfolgendes Schreiben hat die F-GmbH A darauf hingewiesen, dass der Liquidationsbeschluss gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrags wirksam zustande gekommen sei. Sie hat daher die Liquidation der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die Eintragung ist erfolgt.
A hat hiergegen die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens zur Löschung der Eintragung betreffend die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach § 395 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beantragt, was das Registergericht abgelehnt hat.
– Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verwerfung der Beschwerde durch das Beschwerdegericht bestätigt. Das Beschwerderecht steht nur demjenigen zu, der durch den Beschluss des Registergerichts in seinen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG). Im vorliegenden Fall hat der BGH eine solche Verletzung von A in einem subjektiven Recht verneint. Die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister wirke sich nicht ungünstig auf die Rechte des Gesellschafters aus.
Die Auflösung der GmbH durch einen Gesellschafterbeschluss gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbH-Gesetz (GmbHG) überführt – worauf der BGH zutreffend hinweist – die Gesellschaft unmittelbar von einer werbenden Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft, deren Zweck auf Beendigung der Gesellschaft gerichtet ist. Zwar verlangt § 65 Abs. 1 Satz 1 GmbHG die Eintragung der Auflösung in das Handelsregister, doch ist diese Eintragung für die Auflösung nicht rechtsbegründend. Vielmehr führt bereits die Beschlussfassung selbst zur Wirkung der Auflösung der GmbH. Selbst wenn die Eintragung der Auflösung im Handelsregister unzutreffend sein sollte, führt diese daher nicht zur Auflösung der Gesellschaft und hat daher keinerlei Einfluss auf das Fortbestehen der Gesellschafterrechte. Aus diesem Grunde könne die Eintragung nicht den Gesellschafter in seinen subjektiven Rechten verletzen. Diese Klarstellung des BGH ist insoweit von Bedeutung, als das Oberlandesgericht Hamm mehrfach anders entschieden hatte (vgl. zuletzt Oberlandesgericht Hamm, NZG 2001, S. 1.040 f.).
– Die Konsequenzen:
Der Beschluss über die Auflösung einer GmbH bedarf gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG grundsätzlich einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Allerdings kann im Gesellschaftsvertrag eine höhere Mehrheit bis zur Einstimmigkeit oder gar Zustimmung aller Gesellschafter vorgesehe werden, es können aber auch geringere Anforderungen bis zur einfachen Stimmenmehrheit geregelt werden (vgl. im Einzelnen Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, Kommentar zum GmbHG, 20. Auflage, § 60 Rn. 6).
Hinweis: Wenn Sie der Auffassung sind, der Auflösungsbeschluss sei nicht zutreffend gefasst worden und daher sei die Eintragung der Auflösung im Handelsregister zu Unrecht erfolgt, hat es keinen Sinn, wenn Sie ein Amtslöschungsverfahren beantragen. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Verletzung eines subjektiven Rechts Ihrerseits. Vielmehr müssen Sie Ihre Rechte auf dem Zivilrechtsweg geltend machen. Sie müssen insoweit eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses oder eine Anfechtungsklage erheben.
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