Zahlungen einer GmbH im Insolvenzstadium sind für alle Beteiligten sehr riskant, und zwar sowohl für die Zahlungsempfänger als auch für die Geschäftsführer. Dies bestätigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. Februar 2024.
Im Urteilsfall war über das Vermögen der X-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Alleingesellschafterin der X-GmbH ist die M-GmbH. Deren alleiniger Gesellschafter ist O als eingetragener Verein (O-e.V.). Die X-GmbH hat nach Auffassung des Insolvenzverwalters trotz eingetretener Insolvenzreife verschiedene Überweisungen an den O-e.V. vorgenommen, zuletzt eine Überweisung in Höhe von 146.400 Euro. Der Insolvenzverwalter hat den O-e.V. im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung des vorgenannten Betrags in die Insolvenzmasse verklagt.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der BGH hat insoweit klargestellt, dass der Insolvenzverwalter die Voraussetzungen der im Zahlungszeitpunkt eingetretenen Zahlungsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen hat, was weiter aufzuklären ist. Sollte dies erfolgreich nachgeholt werden, geht der BGH aber vom Vorliegen eines insolvenzrechtlichen Zahlungsanspruchs aus.
Neben dem Vorliegen der Insolvenzsituation ist es erforderlich, dass der beklagte Zahlungsempfänger die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin kannte oder seine Kenntnis von einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Überweisung zu vermuten ist (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abs. 3 Insolvenzordnung – InsO).
Der beklagte Verein ist – so der BGH – aufgrund seiner mittelbaren Beteiligung an der X-GmbH als der Schuldnerin insoweit nahestehende Person gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO anzusehen. Aufgrund dessen wird gemäß § 130 Abs. 3 InsO vermutet, dass er als nahestehende Person eine etwaige Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin kannte.
Dies hat der BGH wie folgt begründet: Wenn der Schuldner eine juristische Person ist (hier eine GmbH), sind gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch solche Personen als ihm nahstehend anzusehen, welche zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind. Hierbei kann es sich um eine direkte, aber auch um eine nur mittelbare Beteiligung handeln. Eine solche mittelbare Beteiligung liegt auch dann vor, wenn eine Person eine Beteiligung an dem Schuldner von mehr als 25 Prozent nur aufgrund der Zwischenschaltung einer anderen (natürlichen oder juristischen) Person innehat. Vorliegend ist insoweit der Verein über seine alleinige Beteiligung an der M-GmbH auch an der X-GmbH (zu 100 Prozent) beteiligt.