BGH, Urteil vom 22. Mai 2025, Az. IX ZR 80/24
Insolvenzrechtliche Anfechtung einer inkongruenten, unter Vollstreckungsdruck getätigten Zahlung
(BGH, Urteil vom 22. Mai 2025, Az. IX ZR 80/24)
– Der Fall:
Über das Vermögen der Y-GmbH ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Y-GmbH war mit der Zahlung ihrer monatlich fälligen Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Februar 2020 in Rückstand geraten. Am 3. März 2020 erließ der Sozialversicherungsträger einen Beitragsbescheid mit dem Betreff „bitte denken Sie an Ihre Beitragszahlung“. Dieser enthielt eine Aufforderung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlag und Mahngebühren und wies auf die im Fall der Nichtzahlung erforderliche Einziehung im Wege der Zwangsvollstreckung hin.
Die Y-GmbH hat daraufhin die Beiträge nebst Nebenforderungen in Höhe von rund 30.000 Euro Mitte März 2020 gezahlt.
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Y-GmbH nimmt den Sozialversicherungsträger im Wege der Deckungsanfechtung wegen Inkongruenz auf Rückerstattung des gezahlten Betrags nebst Zinsen in die Masse in Anspruch.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
– Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Grundsätzlich sieht der BGH die Voraussetzungen einer Anfechtung als erfüllt an. Die Zahlung der GmbH ist innerhalb von drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag erfolgt; die GmbH war zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig. Die Zahlung ist auf den Druck des Sozialversicherungsträgers hin erfolgt. Insbesondere diesen Vollstreckungsdruck, der zur Zahlung geführt hat, hat der BGH eingehend begründet und bejaht. Daraus folgert der BGH die zur Anfechtung berechtigende Inkongruenz der Zahlung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist nämlich eine innerhalb des Zeitraums der Deckungsanfechtung (§§ 130 und 131 Insolvenzordnung) im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen. Dies gilt – was der BGH noch einmal ausdrücklich betont – auch, wenn der Schuldner in der Krise zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 9. Januar 2014, Az. IX ZR 209/11, ZIP 2014, S. 330).
Ergänzend führt der BGH aus, dass der Schuldner in diesem Sinne unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung leiste, wenn der Gläubiger zum Ausdruck gebracht habe, dass er im Falle der Nichterfüllung der Forderung alsbald die Mittel der Zwangsvollstreckung einsetzen werde. Dies beurteilt sich – so der BGH – aus der objektivierten Sicht des Schuldners. Erfüllt ist diese Voraussetzung, wenn der Schuldner damit rechnen muss, dass der Gläubiger nach dem Ablauf der von ihm gesetzten letzten Zahlungsfrist mit der für ihn rechtlich möglichen Zwangsvollstreckung sofort beginnen wird. Nach Auffassung des BGH kann insoweit selbst eine solche Formulierung genügen, die zwar die Zwangsvollstreckung nicht ausdrücklich androht, aber ein derart geplantes Vorgehen „zwischen den Zeilen“ deutlich werden lässt.
Dies war vorliegend der Fall, da der Sozialversicherungsträger seine Forderung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch und § 3 Abs. 3 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz selbst gegen die GmbH als Schuldnerin zwangsweise durchsetzen kann.
– Die Konsequenzen:
Wenn sich die GmbH in einer erkennbaren wirtschaftlichen Krise befindet, müssen Sie als Geschäftsführer mit Zahlungen an Gläubiger besonders vorsichtig sein. Solche Zahlungen können der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliegen. Sie selbst können auch bei unberechtigten Zahlungen schadenersatzpflichtig werden.
Wenn Sie an den Sozialversicherungsträger fällig gewordene oder rückständige Sozialversicherungsbeiträge zahlen und dies unter der Androhung der Zwangsvollstreckung erfolgt, handelt es sich um eine inkongruente und insoweit vom Insolvenzverwalter anfechtbare Handlung.
Daraus folgt, dass Sie möglichst schnell eine Fortbestehensprognose anstellen und dann die nötigen Konsequenzen ziehen sollten.
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