GmbH-Insolvenz: Glaubhaftmachung der insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit durch das Finanzamt

BGH, Beschluss vom 19. September 2024, Az. IX ZB 13/22


Glaubhaftmachung der insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit durch das Finanzamt

(BGH, Beschluss vom 19. September 2024, Az. IX ZB 13/22)

– Der Fall:

Das Finanzamt hat mit Schriftsatz an das Insolvenzgericht beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X-GmbH zu eröffnen. Das Finanzamt hat dem Antrag eine Aufstellung der offenstehenden Forderungen aus Lohnsteuer und Umsatzsteuer nebst Verspätungs- und Säumniszuschlägen sowie Vollstreckungskosten über insgesamt 99.000 Euro beigefügt. Diese war im Einzelnen nach Steuerart, Zeitraum der Steuer, Fälligkeit und Höhe gegliedert. Darüber hinaus hat das Finanzamt erklärt, die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen lägen vor, die in der Aufstellung enthaltenen Abgabenrückstände seien unanfechtbar festgesetzt. Es hat weiterhin vorgetragen, Vollstreckungsmaßnahmen seien bisher erfolglos gewesen.

Das Insolvenz- und das Beschwerdegericht haben den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

– Die Entscheidung:

Aufgrund der Rechtsbeschwerde des Finanzamts hat der BGH die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zunächst noch einmal seinen in ständiger Rechtsprechung festgestellten Grundsatz betont, dass der Insolvenzantrag eines Finanzamts als Mindesterfordernis die Vorlage der ergangenen Steuerbescheide und gegebenenfalls etwaiger Steueranmeldungen oder Steuervoranmeldungen des Schuldners voraussetze (vgl. bereits BGH vom 13. Juni 2006, Az. IX ZB 214/05, ZIP 2006, S. 1.456 ff.). Ein bloßer Kontoauszug des Finanzamts sei dagegen nur eine interne Verwaltungshilfe und komme als Mittel der Glaubhaftmachung grundsätzlich nicht in Betracht. Auch das Finanzamt müsse die angeführten Forderungen glaubhaft machen. Die Amtsermittlungspflicht gemäß § 5 Insolvenzordnung greife erst bei einem zulässigen Eröffnungsantrag ein.

Der BGH hat insbesondere dem Beschwerdegericht widersprochen, welches eine unterzeichnete und gesiegelte Vollstreckbarkeitserklärung des Finanzamts für erforderlich erachtet hatte. Es genügt vielmehr – so der BGH – die Vorlage eines Steuerbescheids zur Glaubhaftmachung einer Steuerforderung, auch dann, wenn dieser weder unterschrieben noch mit einem Dienstsiegel versehen ist. Die Schriftform des § 157 Abgabenordnung sei auch gewahrt bei Übersendung einer bloßen Bescheidskopie.

Wenn das Finanzamt den Insolvenzantrag auf solche Steuerforderungen stützt, die sich aus Steueranmeldungen oder Steuervoranmeldungen des Schuldners ergeben, ist nicht einmal die Vorlage der einzelnen Steueranmeldungen und Steuervoranmeldungen erforderlich. Wegen ihrer Wirkung wie ein Steuerbescheid bilde die Steueranmeldung die Grundlage für die Erhebung und Vollstreckung der Steuer. Da der Schuldner selbst die Erklärung abgegeben habe, die von ihm angemeldeten Steuern zu schulden, genüge es für die Glaubhaftmachung solcher Steuerforderungen, wenn das Finanzamt eine Aufstellung der entsprechenden (Vor-)Anmeldungen im Einzelnen vorlegt und erklärt, dass der Steuerpflichtige solche Anmeldungen abgegeben habe. Der Steuerpflichtige könne nach Bewertung des Eröffnungsantrags als zulässig noch entgegenstehendes Vorbringen vortragen. Da die X-GmbH sich noch nicht im Einzelnen geäußert hatte, ist der Fall vom Insolvenzgericht zu klären und zu entscheiden.

– Die Konsequenzen:

Wenn das Finanzamt einen Insolvenzantrag über das Vermögen eines Steuerpflichtigen stellen will, muss es der Antragsschrift entsprechende Steuerbescheide beifügen, auch ohne Unterschrift oder Siegel.

Stattdessen kann das Finanzamt auch die rückständigen Steuern im Einzelnen aufführen. Diese können sich aus rechtskräftigen Steuerbescheiden, aber auch aus den vom Steuerpflichtigen selbst beim Finanzamt eingereichten Steueranmeldungen oder Steuervoranmeldungen ergeben, wenn der Steuerschuldner diese nicht später korrigiert hat. Die Steuern müssen im Einzelnen nach Grund, Zeitraum und Betrag beschrieben werden. Es muss angegeben werden, dass der Steuerpflichtige die Erklärungen selbst abgegeben hat. Hierzu müssen nicht einmal die Steueranmeldungen des Steuerpflichtigen vorgelegt werden. Es reicht vielmehr eine Versicherung, dass diese so beim Finanzamt eingegangen sind.

Darüber hinaus muss das Finanzamt mindestens vortragen, dass sich aus einem vorgelegten Protokoll eine fruchtlose Pfändung der geschuldeten Beträge ergibt.

Das Finanzamt muss zwar die Forderung glaubhaft machen, unterliegt hier aber erheblich geringeren Anforderungen als andere Personen.

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