FG Niedersachsen, Urteil vom 3. April 2025, Az. 5 K 111/24
Zum Vorsteuerabzug bei der Sachgründung einer GmbH durch Einlage eines Pkw in die GmbH-Vorgesellschaft
(FG Niedersachsen, Urteil vom 3. April 2025, Az. 5 K 111/24)
– Der Fall:
Die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin A – eine zuvor nicht unternehmerisch tätige natürliche Person – gründete eine GmbH im Wege der Sachgründung. Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags erwarb sie einen Pkw und brachte diesen in die GmbH ein, die im Anschluss daran in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Pkw-Rechnung war adressiert an die Gesellschafterin unter der späteren Geschäftsanschrift der Gesellschaft, die von der Wohnanschrift der Gesellschafterin abwich. Die GmbH ordnete den Pkw für Umsatzsteuerzwecke ihrem Unternehmen zu und nutzte das Fahrzeug ausschließlich unternehmerisch für ihre wirtschaftliche Tätigkeit. Die GmbH machte auch den Vorsteuerabzug für den Erwerb des Pkw geltend.
Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab. Der Vorsteuerabzug für den Pkw scheitere daran, dass der streitigen Rechnung keine Leistungen zugrunde lägen, die ein anderer Unternehmer für die GmbH ausgeführt habe. Leistungsempfängerin sei A gewesen. Im Streitfall habe die Gesellschafterin ihre Sacheinlage durch Übereignung des in ihrem Eigentum stehenden Pkw geleistet. Es könne sich daher nur um einen Erwerbsvorgang im Privatvermögen gehandelt haben, so wie es die Rechnung belege. Andernfalls wäre eine Sacheinlage gar nicht möglich gewesen.
– Das Urteil:
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen gab der hiergegen gerichteten Klage der GmbH statt.
Bei Sachgründung einer Ein-Mann-GmbH durch Sacheinlage eines Pkw, der während des Bestehens der Vor-GmbH geliefert wird und den die Gesellschaft nach Gründung für ihre wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich unternehmerisch nutzt, steht nach dem Neutralitätsgrundsatz der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw der Gesellschaft zu – auch wenn die diesbezügliche Rechnung an den Gründungsgesellschafter adressiert ist –, sofern der Gründungsgesellschafter selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Begründung: Nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer steht der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw der GmbH zu, sofern die Gründungsgesellschafterin selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Der Gesellschafterin stand kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw zu. Insofern hat umsatzsteuerlich aber eine personenübergreifende Zurechnung in der Unternehmensgründungsphase zu erfolgen. Dem steht nicht entgegen, dass die diesbezügliche Rechnung an die Gründungsgesellschafterin unter der Geschäftsanschrift der GmbH adressiert war. Das Gericht berücksichtigte dabei die Argumentation in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu einem Fall in Polen (EuGH, Urteil vom 1. März 2012, Rs. C-280/10, „Polski Trawertyn“), die auf den vorliegenden Streitfall übertragbar ist.
– Die Konsequenzen:
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Um zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, hat der Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig auszuüben. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
Bei richtlinienkonformer Anwendung dieser Vorschrift muss es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2006/112/EG des Rats über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem handeln (vgl. BFH, Urteil vom 29. September 2022, Az. V R 29/20).
Nach dem EuGH-Urteil vom 29. April 2004 (Rs. C-137/02) ist eine Vorgründungsgesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Vorgründungsgesellschaft ist Steuerpflichtige, da sie die Veräußerung der von ihr erworbenen Vermögensgegenstände auf die noch zu gründende Aktiengesellschaft bewirkt (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Rs. C-137/02).
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