Wer ist wie an der GmbH beteiligt und hat das Sagen? Ein Blick in die Gesellschafterliste schafft hier schnell Klarheit. Allerdings: Die Liste ist nicht ohne Tücken. Sie kann Gesellschafterrechte aushebeln und ganze Unternehmen lähmen.
Die im Handelsregister öffentlich einsehbare Gesellschafterliste enthält Angaben zur Person des GmbH-Gesellschafters, zu den Geschäftsanteilen und zu der prozentualen Beteiligung der Gesellschafter. Ändert sich daran etwas, muss der Geschäftsführer – oder gegebenenfalls ein Notar – die Liste aktualisieren.
Vor allem die sogenannte „Legitimationswirkung“ der Liste ist für die Gesellschafter wichtig. Denn nach dem GmbH-Gesetz wird nur derjenige als Gesellschafter behandelt, der in der Liste aufgeführt ist. Nur diese Personen werden zu den Gesellschafterversammlungen eingeladen, können bei Beschlüssen abstimmen und genießen weitere Gesellschafterrechte, können sich etwa Gewinne ausschütten lassen. Die Legitimationswirkung reicht sogar so weit, dass eine falsche Liste dazu führt, dass ein Eingetragener mitbestimmen kann, der aber tatsächlich gar kein Gesellschafter ist. Umgekehrt ist der wahre Inhaber der Geschäftsanteile praktisch rechtlos, wenn er nicht in der Liste steht.
Rasches Handeln nötig
Problematisch kann dies insbesondere dann werden, wenn es um den Ausschluss eines Gesellschafters oder die Einziehung seiner Geschäftsanteile geht. Ein betroffener Gesellschafter kann zwar vor Gericht ziehen. Er verhindert damit aber nicht, dass eine neue Gesellschafterliste ohne seinen Namen eingereicht wird. Die besondere Crux dabei: Was die übrigen Gesellschafter dann ohne ihn beschließen, gilt – und zwar auch dann, wenn später ein Gericht feststellt, dass der Ausschließungs- oder Einziehungsbeschluss gar nicht wirksam war und die Gesellschafterliste wieder geändert werden muss.
Verhindern, dass die übrigen Gesellschafter ohne sein Zutun Fakten schaffen, kann der betroffene Gesellschafter nur, wenn er rasch eine einstweilige Verfügung dagegen erwirkt, dass die GmbH eine neue Gesellschafterliste einreicht. Nur dann wird er weiterhin wie ein Gesellschafter behandelt und muss bei Beschlüssen beteiligt werden. Wird trotzdem eine veränderte Liste beim Handelsregister eingereicht, ist diese nicht gültig.
Stillstand nach dem Erbfall
Die Legitimationswirkung kann auch nach dem Tod eines Gesellschafters zum Problem werden. Denn zunächst stehen die Erben, auch wenn ihnen die Geschäftsanteile gehören, nicht in der Gesellschafterliste. Für die Änderung der Liste muss die Erbenstellung nachgewiesen werden, etwa durch einen Erbschein. Die Erstellung des Erbscheins kann allerdings dauern, zumal wenn es Streit über die Erbfolge gibt. Die Erben können solange weder ihre Vermögensrechte noch ihre Stimmrechte aus den geerbten Geschäftsanteilen ausüben. Vielmehr gilt weiterhin der Verstorbene als Gesellschafter.
Wenn der Verstorbene nicht nur Gesellschafter, sondern gleichzeitig auch alleiniger Geschäftsführer war, wird es deshalb besonders schwierig. Oft kann kein neuer Geschäftsführer bestellt werden. Ohne einen Geschäftsführer ist die GmbH aber führungslos und nicht handlungsfähig. Notfalls muss das Gericht einen Notgeschäftsführer bestellen.
Um solch eine Situation zu vermeiden, sind Gesellschafter gut beraten, eine General- oder Stimmrechtsvollmacht zu erteilen, die auch für die Zeit nach ihrem Tod wirkt. Der Bevollmächtigte kann dann im Namen des Verstorbenen handeln, solange dieser noch in der Gesellschafterliste steht. Je eindeutiger der Gesellschafter zu Lebzeiten die Erbfolge regelt, desto weniger Verzögerungen gibt es nach seinem Tod bei der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste. Geregelt werden sollte auch, dass sich weitere Geschäftsführer, Prokuristen oder Bevollmächtigte nach dem Tod des Gesellschafter-Geschäftsführers um die laufenden Geschäfte kümmern können.
Dr. Klaus-Dieter Rose
Partner bei Menold Bezler in Stuttgart
Holger Nemetz
Rechtsanwalt bei Menold Bezler in Stuttgart