Nach § 48 Abs. 2 GmbHG muss keine Gesellschafterversammlung abgehalten werden, wenn sich sämtliche Gesellschafter mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie regelt Art. 2 § 2 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG), dass abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden können. Mit anderen Worten: Entscheidet sich die Mehrheit der Gesellschafter für eine Beschlussfassung ohne Gesellschafterversammlung, können die Gesellschafter ihr Einverständnis mit der zu treffenden Sachregelung in Textform, d.h. per Fernschreiben, Fax oder E-Mail (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) erklären oder ihr Votum zu einzelnen Tagesordnungspunkten schriftlich abgeben.
Die Erleichterung für Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung gelten nur im Jahr 2020 (Art. 2 § 7 COVInsAG), können aber durch Rechtsverordnung bis höchstens zum 31.12.2021 verlängert werden, wenn dies aufgrund der andauernden Pandemie geboten erscheint (Art. 2 § 8 COVInsAG).
Quelle:
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Art. 2 § 2 COVID-19-Insolenzaussetzungsgesetz, BGBl. 2020 Teil 1, S. 569 ff.