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GmbH-Geschäftsführer: Zur Kündigung des Anstellungsvertrags mit der GmbH

In einem Urteil vom 11.6.2020 hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu dem Kündigungsanlass und der Kündigungsfrist eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags geäußert.

Laut Sachverhalt war Frau K aufgrund eines schriftlichen Anstellungsvertrags ab Juli 2009 als Geschäftsführerin der X-GmbH tätig. Alleingesellschafter der GmbH war ein Verein. Gemeinsam mit anderen Geschäftsführern warf sie den Mitgliedern des Vereinsvorstands diverses Fehlverhalten wie eine verfehlte Personalpolitik bei der Stellenbesetzung im Verein und die fehlende Einbindung der Geschäftsführungen der Tochtergesellschaften vor, wofür sie vom Verein abgemahnt wurde.

Im August 2017 wurde ein Vorstandsmitglied des Vereins als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der X-GmbH bestellt und die Alleinvertretungsbefugnis von Frau K gestrichen. Die Gesellschafterversammlung beschloss Ende Februar 2018 die ordentliche Kündigung der K zum 31.5.2018 und die Abberufung als Geschäftsführerin.

Die K hat dagegen Klage erhoben und beantragt festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis mit der X-GmbH nicht durch die Kündigung vom 27.2.2018 mit Ablauf des 31.5.2018 beendet worden sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht sie im Wesentlichen abgewiesen.

Das BAG hält die Revision der K für unbegründet und hat damit das Berufungsurteil bestätigt.

Der von der X-GmbH ausgesprochenen Kündigung stehen – so das BAG – keine Unwirksamkeitsgründe entgegen. Da die K zum Zeitpunkt der Kündigung immer noch Geschäftsführerin der GmbH war, bedurfte die Kündigung nicht der sozialen Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz. Insoweit kommt es auf die – fortbestehende – organschaftliche Stellung als Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Kündigung an. Zwischenzeitlich erfolgte Einschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis (Entzug der Alleinvertretungsberechtigung, Nichteinbindung in Geschäftsabläufe usw.) änderten daran nichts.

Aufgrund der starken Kritik an dem Vereinsvorstand und der Ablehnung einer Konfliktlösung sei ein auf dem Verhalten der K beruhender Vertrauensverlust eingetreten. Daraus habe sich – so das BAG – ein einleuchtender Kündigungsgrund ergeben.

Die Kündigungsfrist für die Beendigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses ergibt sich – so das BAG – aus § 621 Nr. 4 BGB. Der Vertrag ist daher mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahres, vorliegend also zum 30.6.2018 (und nicht zum 31.5.2018) kündbar gewesen.

Stand: 12.08.2021 14:56