GmbH-Geschäftsführer, Sozialversicherungspflicht

LG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2025, Az. 27 O 280/24


Zur Haftung eines Lohnbuchhalters bei fehlerhafter Behandlung eines GmbH-Geschäftsführers als Selbstständiger

(LG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2025, Az. 27 O 280/24)

– Der Fall und das Urteil:

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des Vorwurfs pflichtwidriger Erfüllung eines Steuerberatungsmandats auf Schadenersatz in Anspruch. Die Klägerin betreibt als GmbH ein Kinocenter. Gegründet wurde die Klägerin durch die Eheleute A und B sowie den gemeinsamen Sohn C. Noch vor Eintragung der Klägerin im Handelsregister fand ein gemeinsames Gespräch statt, an welchem auf Seiten der Klägerin A und C teilnahmen, ferner ein von den Gesellschaftern der Klägerin beauftragter Unternehmensberater sowie der Geschäftsführer der Beklagten als Steuerberater. Bei diesem Gespräch wurde besprochen, dass der Gesellschafter C als Geschäftsführer sozialversicherungsfrei sein sollte.

Die Klägerin wurde am 8. Januar 2023 im Handelsregister eingetragen. Geschäftsführer der Klägerin wurden A und C. Der anderweitig voll berufstätige Geschäftsführer A bezog für seine Geschäftsführertätigkeit eine Vergütung unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze und war daher sozialversicherungsfrei. Demgegenüber gab der Geschäftsführer C sein bisheriges Anstellungsverhältnis zugunsten der Geschäftsführertätigkeit auf und bezog fortan ein oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Geschäftsführergehalt. Die Beklagte übernahm nach Gründung der Klägerin die Lohnbuchhaltung. Sie behandelte den Geschäftsführer C in der Folgezeit durchgehend als sozialversicherungsfrei. In einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2019 wurde die Behandlung des Geschäftsführers C als sozialversicherungsfrei beanstandet, weil dieser aufgrund seiner Minderheitsbeteiligung an der Klägerin keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben könne. Daraus ergab sich eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß Bescheid vom 27. April 2021 in Höhe von rund 72.500 Euro.

Am 22. Dezember 2021 übertrug B ihren Geschäftsanteil von einem Drittel an C, welcher seither mit zwei Dritteln der Geschäftsanteile an der Klägerin beteiligt ist. Aufgrund einer in 2024 erfolgten Betriebsprüfung für die Zeiträume 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2023 setzte die DRV Bund gegen die Klägerin eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von rund 42.000 Euro fest. Zudem stellte sie fest, dass C aufgrund der Eintragung der Geschäftsanteilsübertragung vom 22. Dezmeber 2021 als Mehrheitsgesellschafter kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung mehr ausübe, sondern eine selbstständige Tätigkeit.

Das zuständige Sozialgericht wies die von der Klägerin erhobene Klage gegen den Nachforderungsbescheid ab. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte zur Erstattung der Nachforderungen in Höhe von rund 114.500 Euro auf. Sie reichte eine entsprechende zivilrechtliche Klage ein. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Verpflichtungen aus dem Lohnbuchhaltungsmandat verletzt. Diese habe prüfen müssen, ob ein Fall der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht vorliege, wenn keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Dieser Ansicht gab die erste Instanz (Landgericht – LG) überwiegend statt.

– Die Konsequenzen:

Nach Auffassung des LG hat die Beklagte ihre Pflichten aus dem mit der Klägerin bestandenen Lohnbuchhaltungsmandat verletzt, indem sie den Geschäftsführer C als sozialversicherungsfrei behandelt hat. Die Pflichtverletzung der Beklagten ist kausal für den geltend gemachten Beitragsschaden. Der Höhe nach kann die Klägerin in vollem Umfang Ersatz für die Beitragsansprüche der DRV Bund verlangen. Die Klägerin muss sich auf ihren Schadenersatzanspruch nicht als Vorteil anrechnen lassen, dass der Geschäftsführer C im Gegenzug für die bestandene Sozialversicherungspflicht Rentenanwartschaften erworben hat. Das LG erachtet den Einwand der Beklagten als zutreffend, wonach sich die Klägerin schadensmindernd auch Vorteile ihres Geschäftsführers C anrechnen lassen muss. Die von ihm erworbenen Rentenversicherungsanwartschaften stellen zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber keinen Vorteil dar, welcher auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen wäre. Die Rentenversicherungsanwartschaften stellen einen künftigen Vorteil dar, welcher nicht hinreichend quantifizierbar ist und deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt außer Betracht zu bleiben hat.

Tipp: Wegen des erheblichen finanziellen Risikos in Fällen einer fehlerhaften Prüfung/Beratung, ob ausnahmsweise keine Sozialversicherungspflicht gerade in den Fällen der Anstellung eines GmbH-Geschäftsführers besteht, kann nur dringend empfohlen werden, von dem kostenfreien sozialversicherungsrechtlichen Statusverfahren Gebrauch zu machen. Es wird von der DRV Bund durchgeführt und ist für alle Bereiche der Sozialversicherung bindend.

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