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GmbH-Geschäftsführer: Inhaltliche Anforderungen an die anlässlich der Bestellung abzugebende Versicherung

Bei der Anmeldung eines GmbH-Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister muss dieser versichern, dass keine Bestellungshindernisse im Sinne des § 6 Abs. 2 GmbHG (insbesondere keine Verurteilung wegen einer der im Gesetz aufgezählten Straftaten) vorliegen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte sich in einem Beschluss vom 19.5.2021 mit der Frage zu befassen, welche inhaltlichen Anforderungen an diese Versicherung zu stellen sind.

Im Urteilsfall war A der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die er zur Eintragung im Handelsregister angemeldet hat. Neben dem Gesellschaftsvertrag und der Gesellschafterliste war der Anmeldung eine Versicherung des A gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG beigefügt.

Das Amtsgericht teilte ihm mit, dass seiner Anmeldung nicht entsprochen werden könne, weil in dieser die nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG notwendige Versicherung des Geschäftsführers, keine der Straftaten laut Katalog in § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG begangen zu haben, fehle. Es genüge nicht die Wiedergabe des Gesetzestextes. Es sei vielmehr erforderlich, dass A in Bezug auf konkret genannte Strafvorschriften bekenne, dass er derentwegen nicht verurteilt worden sei. Alternativ stehe es ihm offen, sich pauschal dahingehend zu erklären, weder im Inland noch im Ausland jemals wegen einer Straftat verurteilt worden zu sein. Diesen Weg habe er jedoch nicht beschritten, da er eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben habe.

Das OLG ist der Auffassung des Amtsgerichts nicht gefolgt, da der angegebene Grund die Ablehnung einer Eintragung nicht rechtfertige. Die Versicherung des A in seiner Erklärung vom 2.2.2021 genüge den gesetzlichen Anforderungen. Deshalb wies das OLG das Amtsgericht an, die Eintragung vorzunehmen.

Stand: 24.08.2022 10:26