!
Startseite / Themen / Recht & Steuern / GmbH-Geschäftsführer: In der Regel kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz

GmbH-Geschäftsführer: In der Regel kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem sich ein GmbH-Geschäftsführer auf den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz berief.

Im Urteilsfall war A bei der X-GmbH beschäftigt. Diese kündigte den Anstellungsvertrag ordentlich und fristgemäß. Zum Kündigungszeitpunkt beschäftigte die X-GmbH 8,5 Arbeitnehmer sowie zwei Fremdgeschäftsführer.

A hat gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben und geltend gemacht, es finde das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung. Die beiden Fremdgeschäftsführer der X-GmbH seien bei der Zahl der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

Das BAG hat die Auffassung der Vorgerichte bestätigt. Auch nach seiner Auffassung ist der Kündigungsschutzantrag unbegründet. Die Kündigung habe nicht der sozialen Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG bedurft, da die X-GmbH entgegen dem Erfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftige. Die beiden Fremdgeschäftsführer seien im Sinne dieser Regelung keine Arbeitnehmer und daher nicht mitzuzählen. Geschäftsführer könnten nur dann als Arbeitnehmer eingestuft werden, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsvertrags im Sinne vom § 611a Abs. 1 BGB tätig sind und einer besonders starken Weisungsgebundenheit unterliegen, wie sie einem Arbeitsverhältnis üblicherweise innewohnt. Die Weisungsgebundenheit muss sich – so das BAG – aus den konkreten Umständen der Leistungserbringung durch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen ergeben. Insoweit wäre aber der klagende Arbeitnehmer verpflichtet gewesen, zum Beschäftigungsumfang der Fremdgeschäftsführer konkret vorzutragen, was aber nicht erfolgt sei.

Stand: 10.06.2022 12:35