GmbH-Geschäftsführer: Im Krankheitsfall kein Anspruch der GmbH auf Erstattung der Entgeltfortzahlung gegen die Krankenkasse

So entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 4. Juli 2024.

Im Urteilsfall war Frau N alleinige Gesellschafterin der X-GmbH. Herr N war alleiniger Geschäftsführer der GmbH.

Die GmbH hat von der Krankenkasse auf entsprechende Anträge hin nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) für verschiedene Zeiträume, in denen der Geschäftsführer krank war, Auszahlungen in einer Höhe von rund 18.000 Euro erhalten, und zwar als Ersatz der Arbeitgeberaufwendungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die Krankenkasse hat diese Beträge durch Bescheid von der GmbH zurückverlangt, da die Voraussetzungen für eine Erstattung nicht vorgelegen hätten. Dagegen hat die GmbH Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.

Das LSG Berlin-Brandenburg hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt und insoweit den Rückzahlungsanspruch der Krankenkasse bejaht.

Nach Auffassung des LSG besteht ein Rückforderungsanspruch der Krankenkasse aufgrund des im öffentlichen Recht zwar nicht normierten, aber seit langem anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in Verbindung mit § 4 Abs. 2 AAG. Danach ist die Krankenkasse verpflichtet, Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere dann zurückzufordern, wenn der Arbeitgeber erstens schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder zweitens Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach den §§ 3 Abs. 1 und 2 oder 9 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz nicht besteht.

Insoweit hat das LSG festgestellt, dass der Geschäftsführer der Klägerin kein Arbeitnehmer im Sinne von § 1 Abs. 1 AAG gewesen ist. Der Begriff des Arbeitnehmers im AAG werde nicht eigenständig, sondern nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts bestimmt. Danach ist nach allgemeiner Auffassung Arbeitnehmer, wer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeiten in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Weisungsgebunden ist insoweit, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

Nach diesen Kriterien ist ein Geschäftsführer als Vertretungsorgan einer GmbH eine arbeitgeberähnliche Person und grundsätzlich kein Arbeitnehmer.

Dies bedeutet, dass eine GmbH von der Krankenversicherung nicht die Erstattung von Entgeltfortzahlungen, die sie aufgrund einer Erkrankung ihres Geschäftsführers an diesen gezahlt hat, verlangen kann. Diese Leistungen sind nicht erstattungsfähig, weil der Geschäftsführer nicht unter das AAG fällt.

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