Das Arbeitnehmer-Schutzrecht gilt nicht für GmbH-Geschäftsführer, unabhängig davon, ob sie zugleich Gesellschafter der GmbH sind oder nicht. Bei Streit mit der Gesellschaft müssen sie die ordentlichen Gerichte bemühen. Eine Klage vor dem Arbeitsgericht ist einem Geschäftsführer verwehrt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zuletzt in seinem Beschluss vom 21.1.2019 bestätigt.
Im Urteilsfall war X Geschäftsführerin der A-GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Krankenhäusern ist und die ca. 1.000 Mitarbeiter beschäftigt. Im Geschäftsführeranstellungsvertrag wurde X als „leitende Angestellte im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (§ 14 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz)“ bezeichnet. Zu ihren Pflichten gehörte auch, die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahrzunehmen.
Nach einer eigenen fristgemäßen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags durch X, kündigte die A-GmbH das Dienstverhältnis fristlos wegen schwerer Pflichtverletzungen und berief sie mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführerin ab.
X wehrte sich gegen die fristlose Kündigung mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht. Dieses und das Landesarbeitsgericht haben den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt.
Das BAG widerspricht den Vorinstanzen und hat entschieden, dass für die X als Geschäftsführerin der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten versperrt ist. Es handele sich nicht um eine Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Sinne vom § 2 Abs. 1 Nr. 3a und b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).
Arbeitnehmer (in Abgrenzung zu einem sonstigen Dienstverpflichteten) ist gemäß § 611a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, wer vertraglich verpflichtet ist, für einen anderen weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu erbringen. Insoweit kommt es nicht auf die vertraglich gewählten Bezeichnungen an (vorliegend die vertragliche Bezeichnung als „leitende Angestellte“), sondern auf eine Gesamtbetrachtung aller Umstände und der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses. Die Weisungsgebundenheit der Tätigkeit kann sich sowohl nach dem Inhalt, der Durchführung, der Zeit als auch des Ortes der Tätigkeit ergeben.
Ein solches Maß an Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit liegt bei einem GmbH-Geschäftsführer üblicherweise nicht vor. Sein Dienstvertrag ist – so das BAG – auf eine Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramts gerichtet. Insoweit liegt zwar eine gesellschaftsrechtliche Weisungsgebundenheit gegenüber den Gesellschaftern der GmbH vor, die aber nicht einer arbeitsrechtlichen Weisungsgebundenheit bezüglich der konkreten Modalitäten der Leistungserbringung entspricht.
Schließlich hat das BAG darauf hingewiesen, dass auch aufgrund der bereits vollzogenen Abberufung der X als Geschäftsführerin der GmbH nicht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 unter Satz 2 ArbGG eröffnet worden ist. Durch die Abberufung werde das bestehende Anstellungsverhältnis nicht zu einem Arbeitsverhältnis umqualifiziert.
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