GmbH-Geschäftsführer: Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung

Die gesetzliche Zweiwochenfrist für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ist vertraglich nicht abdingbar, wie der BGH mit Urteil vom 5.11.2024 entschieden hat.

Im Urteilsfall waren die Y-GmbH als Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung und außerdem K mit einem Anteil von 0,6 Prozent als Kommanditist an der X-GmbH & Co. KG beteiligt.

K war aufgrund eines mit der GmbH & Co. KG geschlossenen Geschäftsführeranstellungsvertrags als einer von drei Geschäftsführern der Komplementär-GmbH tätig. In dem Geschäftsführeranstellungsvertrag war für die ordentliche Kündigung eine Frist von zwölf Monaten geregelt. Weiterhin war als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung die Liquidation der Gesellschaft vereinbart.

Am 8.3.2016 beschloss die Gesellschafterversammlung der X-GmbH & Co. KG einstimmig die sofortige Auflösung der Gesellschaft und nachfolgend – gegen die Stimmen des K – die sofortige außerordentliche, hilfsweise die ordentliche Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrags mit der GmbH & Co. KG. Zugleich wurde der Aufsichtsratsvorsitzende H umfassend bevollmächtigt, für die Gesellschaft dem Geschäftsführer K die Kündigungen zu erklären und alle hierfür erforderlichen und zweckmäßigen Erklärungen abzugeben, was er auch durch Schreiben vom 22.3.2016 tat.

Das Schreiben ging dem K am 23.3.2016 zu.

K hat gegen die GmbH & Co. KG auf Feststellung geklagt, dass sein Anstellungsvertrag durch die ausgesprochenen Kündigungen nicht aufgelöst worden sei. Er hat weiterhin auf Zahlung seines Geschäftsführergehalts nebst Verzugszinsen bis Januar 2017 geklagt.

Der BGH hat den Anspruch des K auf die Geschäftsführervergütung bejaht. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch folgt aus § 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit dem Geschäftsführeranstellungsvertrag. Danach kann der zur Dienstleistung Verpflichtete die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn er zwar nicht tätig wird, aber der Dienstberechtigte mit der Annahme der angebotenen Dienste in Verzug gerät.

Hierzu hat der BGH festgestellt, dass die mit Schreiben vom 22.3.2016 ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags nicht wirksam war, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgt ist. Diese Regelung gilt auch für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung aufgrund vertraglich vereinbarter wichtiger Gründe (vorliegend die Liquidation).

Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Gemäß § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Sowohl die Liquidation der Gesellschaft als auch die Kündigung des Geschäftsführers sind durch die Gesellschafterversammlung vom 8.3.2016 beschlossen worden, sodass das Kündigungsschreiben dem K am 22.3.2016 hätte zugehen müssen. Die Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB begann bereits am Folgetag des 8.3.2016 zu laufen (§ 187 Abs. 1 BGB). Der Zugang erst am 23.3.2016 stellt daher eine Fristverletzung dar.

Bezüglich der Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung, sondern auf den des Zugangs beim Empfänger der Kündigungserklärung an.

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