Um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie zu überstehen, sind Unternehmen dringend auf Überbrückungskredite angewiesen. Deshalb sieht § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) Erleichterungen für Gläubiger vor, die der GmbH im Aussetzungszeitraum Darlehen gewähren. Erhalten sie das Darlehen bis zum 30.9.2023 zurück, liegt darin keine Gläubigerbenachteiligung. Entsprechendes gilt für die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite.
Der Ausschluss der Gläubigerbenachteiligung hat zur Folge, dass im Fall einer späteren Rückzahlung des Darlehens oder der Freigabe der dafür bestellten Sicherheit eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter im Fall einer doch nicht vermeidbaren Insolvenz ausgeschlossen ist (§ 129 Abs. 1 Insolvenzordnung).
Diese Privilegierung gilt auch für die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG). Üblicherweise sind Gesellschafter vor allen Außenstehenden bereit, ihrer Gesellschaft mit frischem (Darlehens-)Geld auszuhelfen. Das Gesetz macht hierfür den Weg frei.
Beispiele:
- Die Gesellschaft tilgt während der Aussetzungsfrist ein Darlehen des
Gesellschafters aus der Zeit vor dem 1.3.2020. Kurz danach gewährt der Gesellschafter ein neues Darlehen über einen vergleichbaren Betrag, um dafür in den Genuss der Anfechtungsfreiheit zu kommen.
Hier wird man einen „neuen Kredit“ verneinen, weil ein Hin- und Herzahlen unterstellt werden kann.
Liegt dagegen ein längerer Zeitraum zwischen der Tilgung des Altdarlehens und der neuen Kreditvergabe und unterscheiden sich beide Darlehen in der Höhe, sind die Chancen auf Anerkennung als frisches Geld wesentlich besser.
- Der Ehemann als Gesellschafter erhält sein Darlehen aus der Zeit vor dem 1.3.2020 während der Aussetzungsfrist zurück. Im Anschluss gewährt seine ebenfalls beteiligte Ehefrau der GmbH ein Darlehen in vergleichbarer Höhe aus eigenem Vermögen.
Das Darlehen der Ehefrau wird man als frisches Geld mit dem Privileg der Anfechtungsfreiheit einstufen müssen.
Quelle:
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Art. 1 § 1 COVID-19-Insolenzaussetzungsgesetz, BGBl. 2020 Teil 1, S. 569 ff.