!
Startseite / Themen / Recht & Steuern / GmbH-Finanzierung: Abgeltungsteuer auch auf Zinsen an den nicht an der GmbH beteiligten Geschäftsführer-Ehegatten?

GmbH-Finanzierung: Abgeltungsteuer auch auf Zinsen an den nicht an der GmbH beteiligten Geschäftsführer-Ehegatten?

Kapitalerträge werden grundsätzlich mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent besteuert (§ 32d Abs. 1 EStG). Das gilt auch für Zinsen, die eine GmbH einem ihrer Darlehensgeber zahlt, ausgenommen der Fall, dass der Darlehensgeber zugleich Gesellschafter der GmbH mit einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent oder eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist. Kommt die Ausnahme zur Anwendung, versteuert der Empfänger der Zinsen diese mit seinem individuellen (tariflichen) Steuersatz, kann dafür aber seine Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Darlehen (z.B. Refinanzierungskosten) steuerlich absetzen.

Gewährt der nicht beteiligte Ehegatte des Gesellschafters der GmbH ein Darlehen, stellt sich die Frage, ob die ihm gezahlten Zinsen der Abgeltungsteuer oder der tariflichen ESt zu unterwerfen sind. Mit dieser Frage hatte sich der BFH in seinem Urteil vom 16.6.2020 zu beschäftigen.

Sachverhalt: E war alleinige Gesellschafterin der X-GmbH, ihr Ehemann A deren alleiniger Geschäftsführer. Zwischen ihm und der X-GmbH wurden verschiedene Darlehensverträge abgeschlossen mit Zinsen zwischen 5,6 Prozent und 7,8 Prozent. Im ESt-Bescheid für das Streitjahr unterwarf das FA die Zinserträge des A der tariflichen ESt und nicht der Abgeltungsteuer. A war dagegen der Auffassung, dass die Zinsen nur mit 25 Prozent zu versteuern seien. Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg.

Der BFH hat der Revision stattgegeben und die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben.

Dem A sei es bei der Darlehensgewährung um die Erzielung von Zinsen für die gewährten Darlehen gegangen. Hierfür spreche vor allem, dass er der X-GmbH die  Darlehen wie ein Kreditinstitut nur gegen Sicherungsübereignungen gewährt habe.

Dem stehe nicht entgegen, dass es A bei der Darlehensgewährung auch um den Erhalt seines Arbeitsplatzes gegangen sei und dass die Darlehen mit einem Ausfallsrisiko behaftet gewesen seien.

Der Abgeltungsteuersatz komme zwar nicht zur Anwendung, wenn die Darlehenszinsen von einer GmbH geleistet würden, an welcher der Darlehensgeber zu mindestens 10 Prozent beteiligt sei oder ein besonderes Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber und -nehmer bestehe. Ein aus der Ehegattengemeinschaft abgeleitetes persönliches Interesse reiche allein nicht, um ein Näheverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Anteilseigner der Kapitalgesellschaft zu begründen. Ein steuerschädliches Näheverhältnis liege nur vor, wenn zwischen dem Darlehensgeber als nahestehende Person und dem Anteilseigner ein Beherrschungsverhältnis bestehe. Dies sei aber im Streitfall nicht zu erkennen.

A hatte im Urteilsfall seine Zinseinkünfte mithin nur mit dem 25-prozentigen Abgeltungsteuersatz zu versteuern – ein Vorteil, wenn sein persönlicher Steuersatz – ggf. nach dem Splittingtarif – über 25 Prozent lag.

Stand: 30.03.2021 14:42