GmbH & Co. KG: Zum Umfang der Haftung des Geschäftsführers

Bei einer GmbH & Co. KG liegt eine Kombination einer Kapitalgesellschaft (der GmbH) mit einer Personengesellschaft (der KG) vor. Wenn durch das Handeln des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der KG ein Schaden entsteht, stellt sich die Frage, nach welchen Regeln die Schadensregulierung, also die Haftung des Geschäftsführers, zu beurteilen ist: nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes (GmbHG) oder nach dem Recht der Kommanditgesellschaft, das im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt ist. Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 14.3.2023 zu beschäftigen.

Kommt es zu einem Schaden der Komplementär-GmbH, der auf einen Pflichtverstoß des GmbH-Geschäftsführers zurückzuführen ist, ergibt sich dessen Schadenersatzpflicht aus § 43 Abs. 2 GmbHG.

Beispiel:
Geschäftsführer der AB-Verwaltungs-GmbH ist G. Von der Gesellschaft ist ihm ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt worden, den er auch privat nutzen darf. Er erlaubt seinem Sohn S, der sich gerade auf seine Führerscheinprüfung vorbereitet, das Auto auf einem privaten Grundstück zu Übungszwecken zu benutzen. S streift bei einem Einparkmanöver einen Baum, wodurch ein Schaden im Heckbereich des Kfz entsteht.

Die bestehende Vollkasko-Versicherung deckt zwar grundsätzlich die Reparaturkosten, jedoch ist ein Selbstbehalt in Höhe von 650 Euro vereinbart und die zukünftigen Versicherungsprämien steigen. Der AB-Verwaltungs-GmbH ist daher ein Schaden in Höhe des Selbstbehalts und in Form der erhöhten Prämien entstanden.

Diesen Schaden wird die Gesellschaft von G nach § 43 Abs. 2 GmbHG ersetzt verlangen können, da es als pflichtwidrig zu betrachten ist, dass G seinem Sohn den Dienstwagen zu Übungszwecken überlassen hat. Durch diese Pflichtverletzung ist auch ursächlich der der Gesellschaft entstandene Schaden verursacht worden.

Es fragt sich, wie der Fall zu beurteilen ist, wenn Halter des Fahrzeugs und Versicherungsnehmer der Kfz-Versicherung nicht die Komplementär-GmbH, sondern die AB-GmbH & Co. KG ist.

Der BGH kommt in seinem Urteil zu der Überzeugung, dass § 43 Abs. 2 GmbHG auch im Verhältnis zwischen dem GmbH-Geschäftsführer und der KG die Grundlage für den Ersatz des entstandenen Schadens bildet. Begründet wird dies mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Dabei ist die Vertragsbeziehung, die diese Schutzwirkung entfaltet, das Organ- und Anstellungsverhältnis, das zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer besteht.

Sinn und Zweck dieser Grundsätze ist es, die Schutzwirkungen, die aus einer Vertragsbeziehung entstehen, auch auf Dritte zu erstrecken, wenn diese bestimmungsgemäß mit den Leistungen eines Vertragspartners in Berührung kommen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung bejaht der BGH ohne Weiteres. Nach der vorstehend zitierten Entscheidung wirken sich Fehlleistungen der Geschäftsführung „zwangsläufig stets und in erster Linie zum Nachteil der Kommanditgesellschaft“ aus.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Komplementär-GmbH nicht nur die Aufgabe der Geschäftsführung für die KG übernommen hat, sondern daneben auch selbst unternehmerisch tätig ist.

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