BGH, Urteil vom 5. Dezember 2024, Az. IX ZR 122/23
Unlauterkeit des später insolventen Schuldners beim Bargeschäft
(BGH, Urteil vom 5. Dezember 2024, Az. IX ZR 122/23)
– Der Fall:
Über das Vermögen der B-GmbH & Co. KG ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. M ist einer von drei Kommanditisten der Schuldnerin. Diese führte Dienstleistungen für im Baubereich tätige Projektgesellschaften aus und arbeitete von Anfang an nicht rentabel. M hatte mit der B-GmbH & Co. KG einige Jahre vorher einen Vertrag geschlossen und auf dessen Grundlage die gesamte Bauleitung und Baubetreuung für die von der Schuldnerin zu betreuenden Bauvorhaben übernommen. Er hat die von ihm erbrachten Leistungen regelmäßig im Folgemonat abgerechnet und bezahlt bekommen.
Am 29. Mai 2019 teilte der Geschäftsführer der B-GmbH & Co. KG den Gesellschaftern mit, dass eine erhebliche Liquiditätslücke vorliege. Alle Kommanditisten wurden aufgefordert, bis spätestens 11. Juli 2019 jeweils 200.000 Euro einzuzahlen. M erteilte der Schuldnerin für die von ihm in den Monaten April und Mai 2019 erbrachten Leistungen Rechnungen in einer Gesamthöhe von rund 63.000 Euro. Diese wurden, genau wie die Rechnungen anderer Gläubiger, am 31. Mai 2019 bezahlt.
Der Insolvenzverwalter hat von M im Wege der Anfechtung Erstattung der beiden Zahlungen verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
