Gegen seinen Willen kann ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das bestätigt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Urteil vom 1.3.2023.
Üblicherweise werden im Gesellschaftsvertrag Beispiele für solche wichtigen Gründe aufgezählt (z.B. Insolvenz des Gesellschafters, Zwangsvollstreckung in sein Vermögen, grobe Pflichtverletzungen oder Verfügungen über seine Anteile unter Verletzung etwaiger Verfügungsbeschränkungen). Einfach gesprochen gilt: Nur wenn die Zusammenarbeit mit dem Mitgesellschafter nicht mehr zumutbar ist, ist ein Ausschluss zulässig. Dabei ist eine Gesamtabwägung aller Umstände vorzunehmen.
Der Entscheidung des OLG Hamm lag der Ausschluss eines Gesellschafters wegen diverser Pflichtverletzungen (u.a. Sperrung des Serverzugriffs für Mitarbeiter und Ausübung wirtschaftlichen Drucks auf die Gesellschaft) zugrunde, die das Gericht auch für hinreichend für einen Ausschluss hielt. Allerdings musste das OLG Hamm sich in diesem Zusammenhang mit dem Umstand befassen, dass der Ausschluss erst mit einer größeren zeitlichen Verzögerung beschlossen wurde. Zwar gibt es, das bestätigte das Gericht, keine starren Ausschlussfristen. Wer aber zu lange mit einem Ausschluss warte, zeige ggf. durch das eigene Verhalten, dass die Pflichtverletzung doch nicht als so gravierend anzusehen sei, dass dadurch die weitere Zusammenarbeit ausgeschlossen wird.
Wenn der Ausschluss eines Gesellschafters im Raum steht, sollte daher genau geprüft werden, ob bzw. wie lange mit entsprechenden Maßnahmen zugewartet werden kann.
Für den Ausschluss eines Gesellschafters kann es unabhängig davon formelle Hürden geben. Denn nach derzeitigem und neuem Recht ist nach dem gesetzlichen Leitbild für den Ausschluss ein gerichtliches Vorgehen (sogenannte Ausschließungsklage) erforderlich. Ein einfacher Gesellschafterbeschluss reicht nur bei einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag aus. Das ist aus Praktikabilitäts- und Kostengründen häufig sinnvoll – daher sollte dieser Punkt bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen unbedingt bedacht werden.