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GmbH-Chefs und die Sozialversicherung

Versicherungspflicht bei angestellten Gesellschaftern?

Bonn, 28.7.2021. Bisher hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für mitarbeitende Gesellschafter, die nicht zum Geschäftsführer bestellt sind, eine Sozialversicherungspflicht verneint, wenn der angestellte Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft hat. Eine maßgebliche Einflussnahme liegt nach Ansicht der Richter vor, wenn der mitarbeitende Anteilsinhaber Mehrheitsgesellschafter ist und die Beschlüsse der Gesellschaft nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Denn seine Abhängigkeit als Arbeitnehmer könne der Gesellschafter so jederzeit beenden, indem er einen geänderten Mehrheitsbeschluss herbeiführt.

In einem aktuellen Urteilsfall war die mitarbeitende Mehrheitsgesellschafterin zwar mit 70% am Stammkapital der GmbH beteiligt. Sie war aber dennoch nicht in der Lage, ihre Weisungsabhängigkeit von der Geschäftsführung aus eigener Kraft zu unterbinden, da nach dem Gesellschaftsvertrag für alle Beschlüsse, die die Geschäftsführung betrafen, eine Mehrheit von 75% der Stimmen gefordert war. Die Mehrheitsgesellschafterin unterlag damit der Sozialversicherungspflicht (BSG-Urteil vom 12.5.2020, Az. B 12 KR 30/19 R).

Der Fall zeigt, dass in vergleichbaren Konstellationen die Ausgestaltung des Gesellschafterbeschlusses laut Satzung für die Einordnung der Sozialversicherungspflicht ausschlaggebend ist.

Die Publikationen GmbH-Steuerpraxis und gmbhchef aus dem VSRW-Verlag (www.vsrw.de) informieren fortlaufend über Themen rund um die GmbH wie etwa die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von GmbH-Chefs und wie sich diese vermeiden lässt.

Stand: 04.08.2021 15:50