BFH, Urteil vom 25. September 2024, Az. II R 15/21
Kein Mindestwert bei zeitnahen Verkäufen von GmbH-Anteilen unter fremden Dritten
(BFH, Urteil vom 25. September 2024, Az. II R 15/21)
– Der Fall und das Urteil:
In den Jahren 2009 bis 2015 erfolgten mehrfach Einziehungen von Teilgeschäftsanteilen an der klagenden GmbH, jeweils zu einem Einziehungskurs von 400 Prozent des Nennkapitals sowie ein Anteilsverkauf unter Gesellschaftern entsprechend zu einem Veräußerungspreis von 400 Prozent des Nennkapitals. Im Jahr 2018 wurde ein weiterer Anteil an der Klägerin unter Gesellschaftern zu einem Kurs von 380 Prozent des Nennkapitals verkauft.
Das Finanzamt stellte davon abweichend den Wert unter Ansatz des sechsfach höheren Substanzwerts fest. Es ist der Ansicht, dass der Wert des Anteils anhand des Substanzwerts der Gesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Bewertungsgesetz (BewG) zu ermitteln sei. Es könne dahinstehen, ob die Einziehungen zu einem Einziehungskurs von 400 Prozent des Nennkapitals als Verkäufe unter fremden Dritten im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG angesehen werden können.
Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, dass der Substanzwert bei der Ableitung des Werts von Gesellschaftsanteilen aus Verkäufen unter fremden Dritten im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG nicht als Mindestwert anzusetzen sei, vielmehr seien die streitgegenständlichen Gesellschaftsanteile an der Klägerin aus dem Einziehungskurs von 400 Prozent des Nennkapitals abzuleiten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Eine Ableitung des gemeinen Werts der Anteile an der Klägerin aus zeitnahen Verkäufen unter Heranziehung eines Einziehungskurses von 400 Prozent des Nennwerts komme nicht in Betracht mit der Folge, dass nach § 11 Abs. 2 BewG der Substanzwert als Mindestwert anzusetzen sei. Sei eine Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen zwischen fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurücklägen, nicht möglich, so sei der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln.
