Gewinnschätzung bei einer GmbH: Keine Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen bei unklarer Mittelherkunft

Führt eine GmbH eine offene Ladenkasse und tätigt die Gesellschaft auch Barumsätze, kann es schnell passieren, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer die Kasse bei Bedarf durch Bareinlagen anreichert. Kann er dann in einer späteren Betriebsprüfung die Herkunft der Einlagen nicht glaubhaft nachweisen, kann der Prüfer geneigt sein, diesen Einlage als zuvor verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an den Gesellschafter zu behandeln.

So war es auch in einem Fall, den das FG Münster mit Urteil vom 18.5.2022 zu entscheiden hatte: In Höhe der Bareinlagen nahm das FA eine Hinzuschätzung zum ausgewiesenen Gewinn der GmbH vor.

Das FG stellte klar, dass ungeklärte Vermögenszuwächse des Gesellschafters in Höhe der getätigten Bareinlagen nicht zwingend auf nicht erfasste Betriebseinnahmen der GmbH zurückgehen müssen. Es sei auch möglich, dass der Gesellschafter die Mittel im Rahmen von Eigengeschäften („schwarze Einkünfte“) erzielt habe und nicht im Namen und für Rechnung der Gesellschaft.

Bei Bareinlagen von Gesellschaftern einer GmbH muss immer damit gerechnet werden, dass in einer Betriebsprüfung danach gefragt wird, woher die Mittel stammen. Geschäftsführer sind in diesen Fällen gut beraten, wenn sie einen Nachweis über die Herkunft der Bareinlagen vorlegen können.

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