Gewinne steuerbegünstigt als Gesellschafter-Geschäftsführer entnehmen: Das eigene Unternehmen für den Aufbau von Vorsorgekapital richtig nutzen

Das Entnehmen von Gewinnen stellt für Unternehmer oft eine kostspielige Angelegenheit dar, möglicherweise sogar die kostspieligste Methode, Geld aus dem Unternehmen zu ziehen. Zunächst fallen Körperschafts- und Gewerbesteuern auf die erzielten Gewinne an, gefolgt von zusätzlichen Steuern, die Unternehmer auf persönlicher Ebene entrichten müssen. Es ist leicht, als Unternehmer der Versuchung zu erliegen, vermeintliche Steuersparmodelle einzusetzen. Leider führte dieser Ansatz in der Vergangenheit oft zu unerwünschten Ergebnissen.

Doch trotz der Herausforderungen haben Unternehmer häufig mehr Handlungsspielraum als ihre Mitarbeiter.

Wie Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer diese Möglichkeiten nutzen

Während Beschäftigte sich lediglich auf unversteuerte Bruttoentgeltbestandteile beschränken können, um ein Vorsorgekonto im Rahmen einer Gehaltsumwandlung aufzubauen, genießen Unternehmer den Vorteil ihrer Doppelrolle als Gehaltsempfänger und Geschäftsinhaber. Dadurch haben sie nicht nur die Möglichkeit, von einer Gehaltsumwandlung zu profitieren, sondern können auch Unternehmensgewinne zur Bildung eines steuerbegünstigten Vorsorgekapitals nutzen – d.h. auch Arbeitgeberbeiträge.

Indem Unternehmer beispielsweise ausschließlich auf Unternehmensgewinne setzen, um ein Vorsorgekonto aufzubauen, können sie ihre „Alltagsliquidität“ bewahren, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei der Betrachtung der vielfältigen Möglichkeiten zur Schaffung von steueroptimiertem Vorsorgevermögen im Rahmen einer beitragsorientierten Versorgungszusage dürfte jeder Unternehmer fündig werden.

Flexible Einzahlungsmöglichkeiten und steuerliche Optimierung

So sind neben Arbeitgeberleistungen natürlich auch Gehaltsbestandteile sowie Tantieme- oder Bonuszahlungen flexibel einzahlbar, natürlich steuerbefreit. Die Besteuerung erfolgt dann erst bei Zufluss (§11 Abs.1 Einkommensteuergesetz – EStG). Bei Einmalkapital kann die Fünftelregel nach §34 EStG zur Minderung der Progression einen Vorteil bieten, alternativ kann bei höheren Vorsorgegeldern eine Verteilung als Ratenzahlung auf bis zu zehn Jahre zumindest vor dem steueroptimierenden Hintergrund sinnvoll sein. Die Steuerprogression ist dann oftmals auf niedrigerem Niveau. Eine Rentenzahlung ist auch möglich, allerdings sollte diese im Hinblick auf die Kalkulierbarkeit und das Langlebigkeitsrisiko gut überlegt sein. Helfen kann hier eine sogenannte Rückdeckungsversicherung.

Die Regelungen bezüglich der Nutzung von Unternehmensgewinnen zur Altersvorsorge sind zwar komplex, bieten aber auch die Möglichkeit, die finanzielle Zukunft mit Bedacht zu gestalten. Gemäß den Vorschriften können Unternehmer bis zu 75 Prozent der Aktivbezüge im Sinne des § 2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in Verbindung mit § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG als Vorsorgeleistung im Alter erhalten (im Sinne der BFH-Urteile vom 17. Mai 1995 und 31. März 2004 führt eine Überschreitung zu einer möglichen Vorwegnahme künftiger Einkommensentwicklungen und damit zur Überversorgung). Dies hat zur Folge, dass der übersteigende Teil der Versorgung nicht rückstellungsfähig ist.

Berechnung und Gestaltungsmöglichkeiten

Um die Höhe der Vorsorgeleistungen zu berechnen, werden nicht nur Versorgungsleistungen aus verschiedenen Durchführungswegen wie Direktversicherung, Pensions- und Unterstützungskasse sowie Pensionsfonds herangezogen, sondern auch Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zusätzlich ist die sogenannte Erdienbarkeit zu beachten. Dabei leitet sich die Erdienbarkeit für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer aus den „alten“ Unverfallbarkeitsfristen des Betriebsrentengesetzes ab und beträgt zehn Jahre; auch muss die Zusage vor dem 60. Lebensjahr erteilt werden (zuletzt durch den BFH mit Urteil vom 20. Mai 2015, Az. I R 17/14, bestätigt).

Bei einer passenden Gestaltung der Vorsorge über den Betrieb kann somit eine attraktive Summe steuerbegünstigt als Vorsorgevermögen entnommen und somit zu einer attraktiven Variante der eigenen Absicherung im Alter werden.

Vorteile einer beitragsorientierten Versorgungszusage

Mit einer beitragsorientierten Versorgungszusage können schnell Unternehmensgewinne von mehr als einer Millionen Euro steuerlich begünstigt übertragen werden und das klar kalkulierbar.

Ganz nebenbei sind die verbundenen System- und Sicherungskosten, im Gegensatz zu herkömmlichen Vorsorgeprodukten oder einer privaten Geldanlage, auch steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig und damit bis zu 42 Prozent günstiger als eine privat organisierte Fondsanlage des Geschäftsführers mit vergleichbaren Kosten.

Des Weiteren beschränkt das Betriebsrentengesetz auch nicht die Form der Geldanlage, sodass Unternehmer eigene Anlagevorstellungen verwirklichen können und nicht auf herkömmliche Modelle beschränkt sind.

Damit können beispielsweise individuelle Kapitalanlagekonzepte wie ETFs oder Vermögensverwaltungen umgesetzt werden. Mit der passenden Gestaltung können auch hier steuerliche Vorteile generiert werden. Denn je nach Anlagestruktur werden Erträge bis zu 80 Prozent steuerbefreit (vgl. § 20 Investmentsteuergesetz). Demgegenüber wird das Vorsorgekapital einschließlich der Renditen bei Fälligkeit als Vorsorgelohn als Betriebsausgabe ausgezahlt.

Damit hat, je nach Anlagestruktur, das Unternehmen zusätzliche Vorteile. Diese nicht zu unterschätzenden steuerliche Vorteile gelten bereits für ausgewogene Anlagestrategien ab 51 Prozent Aktienquote.

Um diese erheblichen steuerlichen Vorteile auch für sich nutzen zu können, ist das Wissen um die gesetzlichen Vorgaben die entscheidende Grundlage. Auch ist ein Verständnis der bilanziellen Wirkungen hilfreich, obgleich die Bewertung sehr einfach ist. In der Handelsbilanz erfolgt die Bewertung in der Regel nach dem Zeitwert der Wertpapiere nach § 253 Handelsgesetzbuch (HGB), zusätzlich wird die Bilanz mittels einer Saldierung durch ein sogenanntes Treuhandmodell entlastet. Voraussetzung für eine Saldierung von Verpflichtungen mit Vermögenswerten ist nach § 246 Abs. 2 HGB eine Insolvenzfestigkeit des Treuhandvermögens. Entsprechendes gilt für eine Bildung von Plan-Assets im Rahmen von IFRS-Rechnungslegung. So sind Vermögenswerte, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, mit Versorgungsverpflichtungen zu verrechnen. Lediglich in der Steuerbilanz werden sogenannte Rückstellungen gebildet; Grundlage dafür sind allerdings lediglich die Beiträge und keine auf die Zukunft ausgerichteten unklaren Faktoren.

Eine individuelle Prüfung der Ausgangslage und der Ziele ist für jeden Unternehmer ein sinnvoller Schritt, unabhängig von der Unternehmensgröße oder dem Vorsorgeziel. In einer betriebswirtschaftlichen Analyse werden beide Sichtweisen beleuchtet: die des Unternehmens, einschließlich der handels- und steuerbilanziellen Besonderheiten, sowie die des Geschäftsführers.

Clevere Insolvenzabsicherung durch CTA

Natürlich möchte man nicht daran denken, dass das eigene Unternehmen in die Insolvenz rutscht. Die Insolvenzabsicherung ist daher ein Punkt, der bei vielen oft in Vergessenheit gerät, jedoch äußerst wichtig ist. So kann mittels eines Treuhandmodells als sogenannter Vertrag zugunsten Dritter ohne Mitwirkung der Versorgungsempfänger die Sicherheit auf sehr einfache Weise garantiert werden. So hat bereits der Bundestag im Jahr 2001 das Treuhandmodell im Rahmen von Wertguthaben als empfehlenswert bewertet.

Fazit

Im Grunde ist eine beitragsorientierte Zusage die logische Antwort auf die individuellen Bedürfnisse von Unternehmern, aber auch der Führungskräfte des Unternehmens. Generell kann solch ein System nicht nur für den Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch für Vorstände und Führungskräfte genutzt werden. Gerade die Flexibilität bei der Wahl der Anlagemöglichkeit sticht bei dieser Lösung hervor. So kann der Unternehmer zwischen z.B. aktiv gemanagten Investmentfonds, passiven ETF-Strategien und nachhaltigen Anlagelösungen wählen.

Letztlich ist das die standardisierte Weiterentwicklung der seit vielen Jahren genutzten kapitalgedeckten Vorsorgelösungen von Konzernen für deren Vorstände und Manager.

Zum Unternehmen:

Die PensExpert GmbH bietet als unabhängiger Systemanbieter individuelle Vorsorgelösungen für Unternehmen und deren Gesellschafter-Geschäftsführer an.

Mehr Informationen unter
www.pensexpert.de

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