Gewerbesteuerliche Grundstückskürzung

BFH, Urteil vom 30. Oktober 2024, Az. IV R 19/22


Zur Kürzungs(un)schädlichkeit einer Betriebsverpachtung

(BFH, Urteil vom 30. Oktober 2024, Az. IV R 19/22)

– Der Fall:

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG), deren Unternehmensgegenstand seit ihrer Gründung ein Händlerbetrieb war. Im Eigentum der Gesellschafter der KG stand ein bebautes Grundstück, welches die KG zunächst zu einem Teil für den Betrieb eines Autohauses selbst nutzte und zum anderen Teil fremdvermietete.

Die KG beschloss, den Betrieb des Autohauses einzustellen. Der Teil des Gesamtobjekts, der bisher für das Autohaus genutzt wurde, wurde an die X-AG vermietet und das mobile Betriebsvermögen wurde an diese veräußert. Die X-AG übernahm sowohl die gesamte Betriebs- und Geschäftsausstattung einschließlich des Umlaufvermögens als auch die Mitarbeiter des Autohauses. In den Streitjahren (2011 bis 2013) wurde der Gebäudekomplex wie folgt genutzt: Im Erdgeschoss, im Untergeschoss und im Nebengebäude betrieb die X-AG ihr Autohaus. Die KG nutzte ein Ein-Raum-Büro als Verwaltungsbüro. Die übrigen Räumlichkeiten waren an ca. 110 Fremdfirmen bzw. Personen vermietet (Business-Appartements und Büroräume) oder standen leer. Die KG beauftragte Fremdfirmen mit der Parkraumbewirtschaftung und mit Nachtkontrollen. Die X-AG stellte hierfür die anfallenden Kosten anteilig in Rechnung.

Eine (steuerliche) Außenprüfung kam zu dem Ergebnis, dass die KG mangels Betriebsaufgabe weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und ihr daher die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) nicht zusteht. Auch die Erbringung von Reinigungs-, Pförtner- und Bewachungsleistungen sei kürzungsschädlich.

– Das Urteil und die Konsequenzen:

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