Gesundheitsvorsorge im Betrieb: Steuerfreie Präventionsleistungen

Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) genügen, sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Aber: Unentgeltliche oder vergünstigte Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers, die mit derartigen Präventionsleistungen im Zusammenhang stehen, sind regelmäßig nicht steuerfrei.

Beispiel:

Die Klägerin ermöglichte ihren Arbeitnehmern die Teilnahme an sogenannten Gesundheitstagen. Die Veranstaltungen begannen jeweils freitags und endeten sonntags. Die Unterbringung der Teilnehmer erfolgte während der Gesundheitstage in einem Ferienzentrum oder in einem Hotel. Das Veranstaltungsangebot bestand z.B. aus der Einführung in Nordic Walking, Rückenschule, progressiver Muskelentspannung oder aus Ernährungskursen. Der von der Klägerin für die Seminarteilnahme nebst Unterkunft und Verpflegung kalkulierte Preis betrug je Teilnehmer 285 Euro bzw. 280 Euro. Die Arbeitnehmer der Klägerin hatten lediglich einen Eigenanteil in Höhe von 99 Euro zu zahlen. Die darüberhinausgehenden Kosten trug die Klägerin. Die Krankenkassen ordneten den von den Arbeitnehmern gezahlten Eigenanteil als Aufwendungen im Sinne des § 20 SGB V ein und erstatteten (auf Antrag) Beträge zwischen 75 Euro und 99 Euro.

Die Klägerin behandelte die Vorteile aus der vergünstigten Teilnahme an den Gesundheitstagen insgesamt als steuerfreien Arbeitslohn. Das Finanzamt war hingegen der Ansicht, dass sich die Steuerbefreiung nicht auf die Kosten der Verpflegung und Unterkunft erstreckt. Für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer, die auf diese Vorteile entfielen, nahm das Finanzamt die Klägerin durch Nachforderungsbescheid in Anspruch.

Der BFH hat entschieden, dass die (geldwerten) Vorteile aus der unentgeltlichen oder vergünstigten Gewährung von Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen nicht steuerfrei sind. Dies ergibt sich zunächst aus dem Gesetzeswortlaut, wonach zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei sind. Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen zählen nicht zu diesen Leistungen, da sie weder den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern noch die Gesundheit fördern.

Das Finanzgericht ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Es hat daher keine Feststellungen zur Bewertung der unentgeltlichen oder verbilligten Verpflegungs-und Unterkunftsleistungen getroffen. Der BFH vermag aufgrund fehlender Feststellungen zur Höhe der geldwerten Vorteile nicht abschließend in der Sache zu entscheiden. Dies muss im zweiten Rechtsgang durch das Finanzgericht nachgeholt werden.

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