Das Gesetz enthält insbesondere die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter. Mit den steuerlichen Änderungen sollen wachstumswirksame Investitionen angeschoben werden, flankiert von langfristigen Entlastungswirkungen. Folgende Regelungen sieht das Gesetz vor:
Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter:
Ab Juli 2025 bis Ende 2027 wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder eingeführt. Dies soll Anreize für zusätzliche Investitionen bieten. Der anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung geltenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen.
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona- Steuerhilfegesetz zum 1. Januar 2020 zeitlich befristet eingeführt und sodann durch das Wachstumschancengesetz für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt wurden, wieder ermöglicht.
Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes (§ 34a Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG):
Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer wird der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 27 Prozent ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2028/2029 auf 26 Prozent ab dem VZ 2030/2031 und auf 25 Prozent ab dem VZ 2032 abgesenkt.
Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte E-Fahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG):
Der Kauf eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs soll für Unternehmen steuerlich abgefedert werden. Im Anschaffungsjahr können 75 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Im folgenden Jahr können 10 Prozent und im zweiten und dritten Folgejahr jeweils 5 Prozent abgesetzt werden. Im vierten Folgejahr beträgt der Abschreibungssatz 2 Prozent. Dies gilt für Anschaffungen ab Juli 2025 bis Dezember 2027.
Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung von E-Fahrzeugen:
Nach der sogenannten 1-Prozent-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG) wird bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz, das keine CO2-Emissionen ausstößt (E-Fahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel des Bruttolistenpreises und nach der Fahrtenbuchregelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG) nur ein Viertel der Anschaffungskosten angesetzt.
Das galt bisher aber nur, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs nicht mehr als 70.000 Euro betrug. Für ab dem 30. Juni 2025 angeschaffte Fahrzeuge wird dieser Höchstbetrag auf 100.000 Euro angehoben.
Weitere Maßnahmen:
Der Körperschaftsteuersatz (§ 23 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz) von derzeit 15 Prozent wird in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt jährlich bis 2032 auf 10 Prozent abgesenkt.
Die Forschungszulage (§ 3 Forschungszulagengesetz) wird von 10 Millionen Euro auf 12 Millionen Euro angehoben.
