Gesellschafterversammlung

BGH, Urteil vom 16. Juli 2024, Az. II ZR 100/23


Einberufung durch einen Unbefugten

(BGH, Urteil vom 16. Juli 2024, Az. II ZR 100/23)

– Der Fall:

X ist einer der Gründungspartner der nunmehr aus fünf Partnern bestehenden B-Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB in Frankfurt am Main. § 4 des Gesellschaftsvertrags sieht vor, dass die Partnerversammlung vom „Managing Partner“ einberufen wird. Einer der Partner lud mit Schreiben vom 30. Juli 2020 zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 7. August 2020 ein. Die Einladung sah als Tagesordnungspunkt den Ausschluss des B vor. Der Beschluss wurde mit sofortiger Wirkung mit den Stimmen aller anderen Partner in Abwesenheit des B gefasst.

Der B hat die Feststellung beantragt, dass der Gesellschafterbeschluss über seinen Ausschluss nichtig ist.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

– Das Urteil und die Konsequenzen:

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