Gesellschafterforderung, Ausbuchung

FG Münster, Urteil vom 10. Oktober 2024, Az. 10 K 3000/21 K, G


Keine Ausbuchung einer Gesellschafterforderung ohne generellen Forderungsverzicht

(FG Münster, Urteil vom 10. Oktober 2024, Az. 10 K 3000/21 K, G)

– Der Fall:

Streitig ist, ob die Gesellschafterin Q im Jahr 2014 auf ihre Forderungen gegen die V-GmbH faktisch mit der Folge verzichtet hat, dass die entsprechenden Verbindlichkeiten bei der GmbH gewinnwirksam auszubuchen waren.

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der X-GmbH. 2008 gewährte Q der GmbH ein Darlehen und mit Darlehensvertrag in 2009 ein weiteres Darlehen. Über das Vermögen der GmbH wurde am gleichen Tag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Q meldete zunächst die ihr zustehenden Forderungen auf Rückzahlung der Darlehen zuzüglich Zinsen gemäß § 38 Insolvenzordnung zur Insolvenztabelle an.

Q hat sich danach verpflichtet, die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen zurückzunehmen und diese Forderungen im Insolvenzverfahren nicht mehr geltend zu machen. Der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter erstellte über das Vermögen der GmbH eine Steuerbilanz für 2014. In dieser buchte die Gesellschaft die gegenüber Q bestehende Darlehensverbindlichkeit gewinnwirksam aus.

In der Körperschaftsteuererklärung für 2014 behandelte der Kläger diesen Betrag als steuerfreie Einnahmen. Gegen die Körperschaftsteuerbescheide legte der Kläger Einspruch ein, weil der Verzicht der Q auf die Darlehensforderung vom Finanzamt unzutreffend als Ertrag gebucht worden war. Denn in dem Verzicht auf die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle sei kein genereller Darlehensverzicht zu sehen.

– Das Urteil und die Konsequenzen:

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