BGH, Urteil vom 7. November 2024, Az. IX ZR 216/22
Voraussetzungen für ein kapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen im Unternehmensverbund
(BGH, Urteil vom 7. November 2024, Az. IX ZR 216/22)
– Der Fall:
Die A-GmbH hat der A-GmbH & Co. KG ein Darlehen in Höhe von rund 87.000 Euro gewährt. Über das Vermögen der A-GmbH ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH ist H. Komplementärin der A-GmbH & Co. KG ist die A-Beteiligungs-GmbH. An dieser sind H mit 10 Prozent und B mit 90 Prozent beteiligt. Beide sind auch zugleich die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Einziger Kommanditist der A-GmbH & Co. KG ist der B.
Die A-GmbH hat bei dem Insolvenzverwalter der A-GmbH & Co. KG die Darlehensforderung im Rang des § 38 Insolvenzordnung (InsO) zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Insolvenzverwalter hat der Forderung auch im Hinblick auf den geltend gemachten Rang widersprochen, weil sie seiner Auffassung nach gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig sei.
Die A-GmbH hat Klage auf Feststellung der Darlehensforderung im Rang des § 38 InsO erhoben.
Das Landesgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
– Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Auch nach Auffassung des BGH folgt die klageweise geltend gemachte Forderung aus einer solchen Rechtshandlung, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entspricht (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Alt. 2 InsO).
Diese Regelung greift vorliegend ein, weil es sich bei der Schuldnerin um eine GmbH & Co. KG handelt, die weder eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter hat, noch eine Gesellschaft, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Da die A-GmbH selbst keine Gesellschafterin der A-GmbH & Co. KG ist, kommt es darauf an, ob die Darlehensgewährung durch die A-GmbH als Rechtshandlung eines Dritten der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entspricht. Dies gilt, worauf der BGH unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen noch einmal hinweist, insbesondere für Darlehen verbundener Unternehmen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 17. Februar 2011, Az. IX ZR 131/10, BGHZ 188, S. 363 ff.).
Der BGH hat insoweit die in Betracht kommenden Konstellationen aufgeführt. Die Verbindung könne – vertikal – in der Weise bestehen, dass der handelnde Dritte an einer Gesellschafterin der Schuldnergesellschaft beteiligt sei. Sie könne aber auch – horizontal – in der Weise bestehen, dass ein Gesellschafter an beiden Gesellschaften, nämlich der Darlehensgeberin und der Darlehensnehmerin beteiligt ist, und zwar an der Darlehensgeberin in maßgeblicher Weise. Maßgeblich ist eine Beteiligung – so der BGH –, wenn der Gesellschafter auf die Entscheidungen der Darlehensgeberin, insbesondere auf die Gewährung oder den Abzug des Darlehens an das andere Unternehmen, einen bestimmenden Einfluss ausüben kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Juni 2020, Az. IX ZR 243/18, BGHZ 226, S. 125 ff.). In einem solchen Fall komme es nicht auf eine Mindestbeteiligung eines Gesellschafters an der Darlehensnehmerin an, wenn der betreffende Gesellschafter als Geschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft tätig ist. Ansonsten muss er mit mehr als 10 Prozent am Haftkapital der Gesellschaft beteiligt sein (§ 39 Abs. 5 InsO).
Vorliegend hat der BGH die vorgenannten Voraussetzungen als erfüllt angesehen.
H ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der das Darlehen gebenden A-GmbH. Er übt damit bestimmenden Einfluss auf die Gewährung oder den Abzug des streitgegenständlichen Darlehens durch die A-GmbH aus.
Zugleich ist H mit einem Anteil von 10 Prozent an der Komplementär- GmbH der A-GmbH & Co. KG als Schuldnerin beteiligt und ist daher mittelbarer Gesellschafter. Zudem ist er auch Geschäftsführer dieser Komplementär-GmbH der Schuldnerin.
Der BGH hat ergänzend herausgearbeitet, dass es in der vorliegenden Konstellation nicht darauf ankommt, ob die A-Beteiligungs-GmbH als Komplementärin am Kapital der A-GmbH & Co. KG beteiligt ist. Zum einen setzt dies der Wortlaut des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 InsO nicht voraus. Zum anderen unterliegt ein geschäftsführender Gesellschafter auch bei gänzlich fehlender Beteiligung am Haftkapital dem Gesellschafterdarlehensrecht.
– Konsequenzen:
Im Fall der Insolvenz einer Gesellschaft, welche ein kapitalersetzendes Darlehen von einem Gesellschafter erhalten hat, wird dieses Darlehen gemäß § 39 InsO als nachrangig eingestuft, kann also praktisch nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt auch für solche der Darlehensgewährung vergleichbaren Rechtshandlungen wie das Stehenlassen eines Darlehens oder die Gewährung von Nutzungsvorteilen. Sie gilt aber auch für die Handlungen von Dritten, die nicht direkt an der Gesellschaft beteiligt sind, aber wirtschaftlich einem Gesellschafter gleichzustellen sind. Eine solche Konstellation ergibt sich häufig in einem Unternehmensverbund.
Hinweis: Wenn Sie an der Darlehensgeberin maßgeblich beteiligt sind, also auf deren Kreditentscheidungen Einfluss nehmen können und andererseits direkt als Gesellschafter oder mittelbar als Gesellschafter z.B. der Komplementär- GmbH einer GmbH & Co. KG beteiligt sind, kommt es zu einer entsprechenden Gleichbehandlung. Dies gilt aber nur dann, wenn Sie an der genannten Komplementär-GmbH entweder mit mehr als 10 Prozent beteiligt sind oder aber Sie unabhängig von der Höhe einer etwaigen Beteiligung als Geschäftsführer dieser GmbH handeln. Ob die Komplementär-GmbH ihrerseits am Kapital der GmbH & Co. KG beteiligt ist, ist dagegen unerheblich.
Aus diesem Fall wird ersichtlich, dass bei Kreditgewährungen zwischen Gesellschaften, an denen gleiche Gesellschafter beteiligt sind, genau geprüft werden muss, ob es sich im Sinne des Insolvenzrechts um kapitalersetzende Kreditierungen handelt.
