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Gesellschafterdarlehen: Welcher Zins ist fremdüblich und damit angemessen?

Gesellschafterdarlehen an die eigene GmbH sind als Finanzierungsinstrument weit verbreitet. Dabei stellt sich häufig die Frage, welcher an den Gesellschafter zu zahlende Zins angemessen und damit auch in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzbar ist. Mit dieser Frage hatte sich der BFH in einem Urteil vom 18.5.2021 zu beschäftigen.

Im Sachverhalt nahm eine GmbH (Klägerin) ein Darlehen bei ihrer Gesellschafterin zum Erwerb einer Beteiligung auf, das mit 8 Prozent jährlich zu verzinsen war. Die Zinsen waren nicht laufend, sondern erst mit der vollständigen Tilgung des Darlehensvertrags am 31.12.2021 zu entrichten. Sicherheiten waren keine vereinbart. Daneben erhielt die Klägerin ein Bankdarlehen, das mit durchschnittlich 4,78 Prozent p.a. verzinst wurde und vollumfänglich besichert war. Das Gesellschafterdarlehen war gegenüber allen sonstigen Verbindlichkeiten der Klägerin nachrangig.

Das Finanzamt vertrat hinsichtlich des Gesellschafterdarlehens die Auffassung, dass fremde Dritte einen Zinssatz von 5 Prozent vereinbart hätten. In Höhe der Differenz zum tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 8 Prozent liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Daher sei das Einkommen der GmbH entsprechend zu erhöhen. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) richtete sich die Revision der Klägerin.

Der BFH fällte das folgende Urteil: Die Revision wurde als begründet angesehen, das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Das FG-Urteil genügt den Rechtsgrundsätzen zur Anwendung des Fremdvergleichs nicht. Die Schlussfolgerung, dass ein fremder Dritter das streitige Darlehen (Gesellschafterdarlehen, Zinssatz 8 Prozent) zu einem Zinssatz von lediglich 5 Prozent gewährt hätte, ist rechtsfehlerhaft.

Das FG hat übersehen, dass sich der gedachte gewissenhafte Geschäftsleiter nicht ohne Weiteres an dem Zinssatz für das Bankdarlehen (4,8 Prozent) orientiert hätte. Die Bankkredite waren besichert und vorrangig zu bedienen. Das streitige Darlehen war hingegen unbesichert und nachrangig. Es widerspricht allgemeinen Erfahrungssätzen, dass ein fremder Dritter für ein nachrangiges und unbesichertes Darlehen denselben Zins vereinbaren würde wie für ein besichertes und vorrangiges Darlehen.

Damit wurde die Klägerin mit einem Urteil in ihrem Sinne vom BFH „belohnt“. Zugleich macht der Rechtsstreit die Realitätsferne deutlich, mit der Betriebsprüfer bisweilen ein Mehrsteuerergebnis anstreben.

Stand: 10.02.2022 14:34