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Gesellschafterdarlehen: Bei Zinsverzicht drohen der GmbH Nachteile

Benötigt eine GmbH weiteres Geld, helfen häufig Gesellschafter mit einem zinslosen Darlehen aus. Dies kann sich steuerlich aber bitter rächen, denn nach den steuerlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) sind betriebliche unverzinsliche Darlehen mit einer Laufzeit von über einem Jahr mit 5,5 Prozent abzuzinsen. Ein entsprechender Abzinsungsgewinn ist die Folge.

Beispiel:

Die N-GmbH erhielt im Jahr 2010 für ihren Gewerbebetrieb von dem Mehrheitsgesellschafter ein langfristiges, nicht verzinsliches Darlehen über 250.000 Euro. Zudem erhielt sie ein weiteres Darlehen von einem Verwandten des Mehrheitsgesellschafters über 238.000 Euro.

Im Rahmen einer Außenprüfung kam die Verzinsung der Darlehen zur Sprache. Die Vertragsparteien schlossen daraufhin schnell eine Zusatzvereinbarung, in der eine jährliche Verzinsung der Darlehen mit 2 Prozent festgelegt wurde. Doch weder das Finanzamt noch das Finanzgericht berücksichtigten die spätere Vereinbarung. Das Finanzamt setzte für das Streitjahr einen körperschaft- und gewerbesteuerpflichtigen Abzinsungsgewinn in Höhe von 5,5 Prozent auf 488.000 Euro = 26.840 Euro fest.

Nach einem BFH-Urteil vom 22.5.2019 ist die Verpflichtung, unverzinsliche Betriebsschulden mit 5,5% abzuzinsen, zumindest bis zum Jahr 2010 als verfassungsgemäß anzusehen ist. Eine nachträgliche Vereinbarung einer Verzinsung ist steuerlich unwirksam.

Bei der Inanspruchnahme langfristiger betrieblicher Darlehen sollte zumindest eine Minimalverzinsung vereinbart werden. Eine Verzinsung von 0,5 Prozent reicht aus. Die Zinsvereinbarung muss im Voraus getroffen werden, weil nachträgliche Vereinbarungen steuerlich nicht anerkannt werden. Aus Beweisgründen ist darauf zu achten, die Zinsvereinbarung schriftlich festzuhalten.

Stand: 19.08.2020 11:49