Die Versicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern in der Sozialversicherung beschäftigt nach wie vor die Sozialgerichte. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte einen Fall zu beurteilen, in dem A mit einem Kapitalanteil von 49 Prozent am Stammkapital der X-GmbH beteiligt und ihr einziger Geschäftsführer ist. Die weitere Beteiligung in Höhe von 51 Prozent hält eine GmbH, bei der er weder Gesellschafter noch Geschäftsführer ist. Die Beschlüsse der X-GmbH werden regelmäßig mit einfacher Mehrheit gefasst, auch die Zustimmung zu solchen Handlungen der Geschäftsführer, welche über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen. Dem A ist im Gesellschaftsvertrag ein Sonderrecht zur Geschäftsführung eingeräumt. Im Geschäftsführeranstellungsvertrag ist vereinbart, dass A den durch Gesellschafterbeschluss erteilten Weisungen Folge leisten muss. Keinen Weisungen unterliegt er hinsichtlich Zeit, Ort und Ausführung der Tätigkeit.
Im Rahmen eines sogenannten Statusfeststellungsverfahrens hat der zuständige Versicherungsträger die Versicherungspflicht des A in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung festgestellt. Die dagegen gerichtete Klage ist vom Sozialgericht und Landessozialgericht abgewiesen worden.
Auch das BSG hat die gesetzliche Versicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers bejaht.
Sofern ein GmbH-Geschäftsführer als Gesellschafter an der GmbH beteiligt ist, kommt es, worauf das BSG noch einmal ausdrücklich hingewiesen hat, auf den Umfang seiner Kapitalbeteiligung und den in seiner Person bestehenden Einfluss auf die Gesellschaft an. Eine selbstständige Tätigkeit setzt dabei voraus, dass der Geschäftsführer aufgrund seiner Gesellschafterstellung die Rechtsmacht besitzt, auf alle wesentlichen Grundlagenentscheidungen der GmbH, insbesondere die Bilanz-, Finanz-, Wirtschafts- und Personalpolitik, Einfluss zu nehmen. Dies ist immer dann der Fall, wenn dem Gesellschafter-Geschäftsführer zumindest 50 Prozent der Anteile am Stammkapital zustehen.
Bei einer Minderheitsbeteiligung kann der Gesellschafter-Geschäftsführer nur dann als Selbstständiger angesehen werden, wenn ihm aufgrund des Gesellschaftsvertrags eine umfassende und auf die gesamte Unternehmenstätigkeit bezogene Sperrminorität zusteht.
Eine solche hat das BSG vorliegend verneint, da alle wesentlichen Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden können, auch die Zustimmung zu über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der GmbH hinausgehenden Geschäfte. Nach Auffassung des Gerichts ändert daran das dem Gesellschafter eingeräumte Sonderrecht auf Geschäftsführung nichts, auch nicht eine daraus folgende Weisungsfreiheit in der gewöhnlichen Geschäftsführung. Zwar könne dieses Sonderrecht nicht ohne Mitwirkung des Gesellschafters im Wege einer Satzungsänderung beseitigt werden, doch bestehe auch bei einem solchen Sonderrecht die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde. Insoweit könne vorliegend dem Gesellschafter-Geschäftsführer keine umfassende Mitbestimmungsmöglichkeit hinsichtlich der Unternehmensführung zuerkannt werden.