Gesellschafter-Geschäftsführer: Verdienstausfall

OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. April 2024, Az. 18 W 14/24


Kein Verdienstausfall für Gesellschafter-Geschäftsführer als Partei eines Rechtsstreits

(OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. April 2024, Az. 18 W 14/24)

Der Fall und die Entscheidung:

Der Beklagte ist Geschäftsführer und Gesellschafter der X-GmbH. Er hatte die Festsetzung eines Verdienstausfalls in Höhe von zehn Stunden x 25 Euro für das persönliche Erscheinen in einer mündlichen Verhandlung begehrt. Das Landgericht (LG) hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. November 2022 die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin, die eine fehlende Darlegung und einen fehlenden Nachweis eines Verdienstausfalls gerügt hatte, hat das LG mit Beschluss vom 13. September 2023 dieser abgeholfen und zugleich auf den Hilfsantrag des Beklagten einen Betrag in Höhe von 35 Euro für die Zeitversäumnis festgesetzt. Das LG wies darauf hin, dass wenn eine GmbH Partei des Verfahrens sei und ein Geschäftsführer zum Termin erscheine, laut Rechtsprechung ein Verdienstausfall von 25 Euro pro Stunde anzunehmen sei, da der GmbH Nachteile dadurch entstünden, dass der Geschäftsführer nicht seiner eigentlichen Tätigkeit nachgehen könne. Im vorliegenden Fall sei aber nur der Beklagte Partei und keine GmbH. Ein etwaiger Verdienstausfall oder Schaden einer nicht am Rechtsstreit beteiligten GmbH könne nicht festgesetzt werden.

Der Beklagte bestand weiter auf Festsetzung eines Verdienstausfallschadens in Höhe von 250 Euro. Er behauptete weiterhin, ihm sei ein Verdienstausfallschaden entstanden. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft könne einen entgangenen Geschäftsgewinn der Gesellschaft als eigenen Verdienstausfallschaden ersetzt verlangen. Bei der Bemessung des Schadens sei der bei der Gesellschaft entgangene Geschäftsgewinn als Passivposten des Gesellschaftsvermögens in die Schadensberechnung über das Vermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers einzubeziehen. Denn die Gesellschaft stelle letztlich nichts anderes als ein erwerbswirtschaftliches Sondervermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers dar. Eine exakte Bezifferung des Verdienstausfallschadens sei nicht erforderlich.

Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Abhilfebeschluss des LG zurückgewiesen.

Konsequenzen:

[…]

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