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Gesellschafter-Geschäftsführer: Übernahme von Haftungsrisiken des Geschäftsführers durch die GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung

Die X-GmbH hielt eine Beteiligung an der inzwischen insolventen A-AG. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH, B, wurde von der X-GmbH in den Aufsichtsrat der A-AG entsandt.

2010 beschloss die Gesellschafterversammlung der X-GmbH, B von allen Ansprüchen freizustellen, die sich aus dessen künftiger Tätigkeit als Aufsichtsrat der A-AG ergeben könnten. Eine entsprechende Vereinbarung wurde mit B abgeschlossen.

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-AG warf B vor, seine Pflichten als Aufsichtsratsvorsitzender verletzt zu haben und machte Schadenersatz gegen ihn geltend. Diese Ansprüche waren Gegenstand eines Gerichtsverfahrens vor dem Oberlandesgericht, das mit einem Vergleich endete. Danach verpflichtete sich B, 74.000 Euro an den Insolvenzverwalter zu zahlen. Die X-GmbH übernahm die Zahlung und machte sie als Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzamt qualifizierte die Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und rechnete den Betrag außerbilanziell dem Gewinn der X-GmbH hinzu. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht wies die Klage der X-GmbH als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Gerichts hat die X-GmbH mit der Übernahme der Zahlung aus dem Vergleich gegenüber B eine Leistung erbracht, weil er damit von seiner eigenen Verbindlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter befreit worden ist.

Im Streitfall hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine Vereinbarung über eine umfassende Freistellung nicht getroffen. Mit der Freistellung von jedweden Ansprüchen aus der Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats ist die X-GmbH ein Risiko eingegangen, das unbegrenzt war und ihre eigene Existenz hätte vernichten können. Die Zahlung der Vergleichssumme war daher als vGA zu qualifizieren.

Stand: 18.05.2022 15:06