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Geschenke einer GmbH (2): Zuwendungen an Arbeitnehmer

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören neben Gehältern und Löhnen auch die Bezüge und Vorteile, die dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung gewährt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch darauf besteht. Bezüge oder Vorteile werden allerdings nur dann für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Es ist nicht erforderlich, dass den Bezügen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegt. Der Lohnsteuer unterliegt somit auch der Arbeitslohn, der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährt wird, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden. Bei der Zuwendung muss es sich also um ein Entgelt „für“ eine Leistung handeln, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist also, dass sie sich für den Arbeitnehmer als „Frucht seiner Arbeit“ für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.

Wird die Zuwendung, die die GmbH ihrem Arbeitnehmer macht, zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet, kann die GmbH die Lohnsteuer darauf pauschal mit 30 Prozent übernehmen (§ 37b EStG). Damit kann der Arbeitnehmer die Zuwendung unversteuert genießen; diese ist allerdings sozialversicherungspflichtig (§ 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV).

Beispiel:

Eine GmbH schenkt einem ihrer Arbeitnehmer zum Geburtstag eine Urlaubsreise im Wert von 1.190 Euro (brutto). Diese betrieblich veranlasste Zuwendung erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn. Damit dieses Geschenk beim Arbeitnehmer ankommt, ohne dass es mit Steuern belastet wird, versteuert die GmbH den Betrag pauschal mit 30 Prozent. Die Kosten für die Urlaubsreise erfasst die GmbH wie folgt als Betriebsausgaben:

Bemessungsgrundlage ist der Bruttowert
von 1.190,00 Euro
Pauschalsteuer 1.190 Euro x 30 Prozent = 357,00 Euro
Solidaritätszuschlag 357 Euro x 5,5 Prozent = 19,64 Euro
pauschale Kirchensteuer 357 Euro x 7 Prozent = 24,99 Euro

Pauschalsteuern insgesamt 401,63 Euro

Da die Zuwendungen an Arbeitnehmer, die mit 30 Prozent pauschal versteuert werden, als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, darf auch die pauschale Steuer als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Stand: 24.11.2022 14:43