Geschenke an Arbeitnehmer muss eine GmbH, wenn es sich nicht um Aufmerksamkeiten handelt, als steuerpflichtigen Arbeitslohn erfassen, den sie in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehen kann. Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer sind, darf eine GmbH nur abziehen wenn ihr Wert pro Person und Jahr nicht mehr als 50 Euro beträgt.
Beispiel:
- Die A-GmbH gibt einem Kunden im Januar und im Dezember 2024 jeweils ein Geschenk im Wert von 50 Euro.
Ein Betriebsausgabenabzug ist ausgeschlossen. - Die A-GmbH gibt einem Kunden im Dezember 2024 und im Januar 2025 jeweils ein Geschenk im Wert von 50 Euro.
Beide Geschenke sind als Betriebsausgaben abziehbar.
Unternehmen können ihre Aufwendungen für ein Geschenk nur dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn sie das Geschenk ausschließlich aus betrieblichen Gründen gemacht haben. Geschenke aus privatem Anlass dürfen steuerlich nicht abgezogen werden. Die Zuwendung muss aus der Sicht des Unternehmens durch die Geschäftsbeziehung und damit betrieblich veranlasst sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anlass beim Geschäftspartner betrieblich oder privat ist. Das heißt, dass es z.B. nicht darauf ankommt, ob der Geschäftspartner einen Geburtstag oder ein Geschäftsjubiläum feiert.
Bei Geschenken an Geschäftsfreunde ist die 50-EuroGrenze (ab 1.1.2024; bis 2023: 35 Euro) zu beachten. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 50 Euro pro Empfänger und Jahr auch nur um einen Cent, entfällt der Betriebsausgabenabzug insgesamt und nicht nur für den Betrag, der über 50 Euro hinausgeht.
Die 50-Euro-Grenze gilt pro Person und Jahr. Empfänger können natürliche und juristische Personen, z.B. eine GmbH, sein. Zuwendungen an Arbeitnehmer der GmbH, z.B. an den Gesellschafter-Geschäftsführer, sind nicht automatisch als Zuwendungen an die GmbH anzusehen. Jede Person, mit der ein Unternehmen im Geschäftsleben zu tun hat, ist als eigenständiger Zuwendungsempfänger anzusehen, z.B. der GmbH-Geschäftsführer, der Sekretär, der Marketingassistent usw.
Geschenke bzw. Sachzuwendungen, die eine GmbH einem Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn macht, muss dieser nicht als Arbeitslohn versteuern, wenn die GmbH die Steuer pauschal mit 30 Prozent für den Arbeitnehmer übernimmt.