Ein Geschenk setzt eine unentgeltliche Zuwendung an den Empfänger voraus. Der Zweck, Geschäftsverbindungen zu verbessern, ist keine Gegenleistung.
Der Sinn und Zweck von Geschenken ist ja gerade der, sich in Erinnerung zu bringen. Unternehmen haben bei Zuwendungen an Nichtarbeitnehmer zunächst die folgende Ausgangssituation:
- Erfolgt die Zuwendung aus eigenem betrieblichem Interesse, zum Beispiel für Werbezwecke, sind die Kosten als Betriebsausgaben abziehbar (Bewirtungskosten zu 70 Prozent), ohne dass sie beim Empfänger als Geschenk versteuert werden müssen.
- Geschenke, die aus der Sicht des Unternehmers privat veranlasst sind, haben keine steuerlichen Auswirkungen.
- Geschenke an Geschäftsfreunde dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn ihr Wert pro Person und Jahr nicht mehr als 50 Euro beträgt.
Hinweis:
Der Beschenkte muss den Wert des Geschenks nicht als Betriebseinnahme erfassen, wenn ihm der Schenker mitgeteilt hat, dass er die Steuer pauschal übernommen hat.
Die Besteuerung unterbleibt auch bei Streuwerbeartikeln bis 10 Euro je Artikel und bei geringwertigen Warenproben, die nicht als Geschenke einzustufen sind.
