Allein die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH vermittelt diesem noch keinen Anspruch auf eine Vergütung der für die Gesellschaft erbrachten Tätigkeiten. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt mit Beschluss vom 20. Dezember 2024.
Deshalb ist ein Vergütungsanspruch nur auf einer separaten schuldrechtlichen Grundlage anzuerkennen und in der Regel Bestandteil des Anstellungsvertrags.
Im Übrigen kommt es bisweilen vor, dass eine GmbH ihrem Geschäftsführer die ihm zustehende Vergütung nicht vertragsgemäß zahlt – z.B. dann, wenn die Bestellung zum Geschäftsführer durch Beschluss der Gesellschafterversammlung widerrufen worden ist. Umgekehrt hat ein abberufener Geschäftsführer aufgrund des fortbestehenden Anstellungsvertrags Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, da die Abberufung nach dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag lediglich als Kündigung des Vertrags zum nächstmöglichen, ordentlichen Kündigungszeitpunkt galt, sodass der Geschäftsführer auch im Falle einer wirksamen Abberufung zumindest für den Zeitraum bis zu diesem Kündigungszeitpunkt einen Anspruch auf Fortzahlung seiner Vergütung hat. Nach alledem gibt es keine rechtliche oder logische Verknüpfung zwischen einer Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers und der Nichtzahlung seiner Vergütung.
