Geschäftsführervergütung: Folgen einer eigenmächtigen Erhöhung der Vergütung

Mit eigenmächtigen Sonderzahlungen an sich ohne Zustimmung der Gesellschafter macht sich ein GmbH-Geschäftsführer schadenersatzpflichtig gegenüber der Gesellschaft. Dies bestätigte das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Urteil vom 24. Januar 2024.

Im Urteilsfall war der alleinige Geschäftsführer (A) einer GmbH zugleich mit 40 Prozent am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Er bezog laut Dienstvertrag vom 1. April 2000 ein Jahresgehalt von 60.000 DM und erhielt eine garantierte Tantieme von 12.000 DM.

In den Jahren 2015 bis 2019 veranlasste A ohne Rücksprache mit den Gesellschaftern mehrere Einmalzahlungen der GmbH an sich in Höhe von ca. 30.000 Euro, die jeweils zusammen mit dem Novembergehalt ausgezahlt wurden. Die Jahresabschlüsse der Gesellschaft für die Jahre 2015 bis 2017 wurden von der Gesellschafterversammlung festgestellt, wobei dem A Entlastung für diese Jahre erteilt wurde.

Anfang 2020 berief die Gesellschafterversammlung A als Geschäftsführer ab und kündigte den Dienstvertrag mit ihm außerordentlich. In derselben Versammlung beschlossen die Gesellschafter, Schadenersatzansprüche gegenüber A gemäß § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz (GmbHG) wegen der eigenmächtigen Auszahlungen in den zurückliegenden Jahren geltend zu machen.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die GmbH einen Anspruch gegen A auf Ersatz der aufsummierten Einmalzahlungen hat, da A mit diesen Zahlungen gegen seine Sorgfaltspflicht gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG verstoßen hat. Für derartige Zahlungen über die vertraglich vereinbarte Vergütung hinaus sei nach der Rechtsprechung des BGH die Gesellschafterversammlung zuständig. Dies ergebe sich als Konsequenz aus § 46 Nr. 5 GmbHG, wonach die Gesellschafterversammlung für die Bestellung von Geschäftsführern zuständig ist. Dann obliegt es ihr auch, die Vergütung der Geschäftsführer zu regeln. Ein solcher Beschluss
lag im Urteilsfall hinsichtlich der Sonderzahlungen nicht vor.

Die Haftung des A für die bezogenen Einmalzahlungen in den Jahren 2015 bis 2017 ist allerdings durch seine Entlastung ausgeschlossen. Mit der Entlastung des Geschäftsführers sprechen die Gesellschafter diesem einerseits ihr Vertrauen für seine bisherige Geschäftsführung aus und schließen damit andererseits Schadenersatzansprüche und Abberufungsgründe aus. Inhaltlich bezieht sich die Entlastung auf alle Geschäftsvorgänge, die für die Gesellschafter bei sorgfältiger Prüfung der ihnen vorgelegten
Unterlagen erkennbar waren, die sie also durch Nachfragen oder Nachrechnen überprüfen konnten (z.B. überhöhte Spesenabrechnungen). Die Entlastung erstreckt sich nicht auf Geschäftsvorfälle, zu denen Informationen für die Gesellschafter vom Geschäftsführer verschleiert wurden.

Im Urteilsfall konnte aus den Unterlagen, die dem Gericht vorlagen, nicht nachvollzogen werden, wie weit die Einmalzahlungen für die übrigen Gesellschafter bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren. In der Bilanz für 2017 waren allerdings unter „Personalaufwand“ ein Geschäftsführergehalt von 87.300 Euro und eine Tantieme von 45.734 Euro ausgewiesen. Diese Zahlen korrespondierten offensichtlich nicht mit der Vergütung laut Anstellungsvertrag. Hier hätten die Gesellschafter nachfragen können und müssen, wie sich diese Gehaltsbestandteile zusammensetzen. Da sie gleichwohl Entlastung erteilt haben, erstreckte sich diese auf die ausgewiesene Summe, auch ohne dass eine Einmalzahlung extra ausgewiesen wurde.

Für die Jahre 2018 und 2019 wurde keine Entlastung erteilt, sodass die Gesellschaft den durch die Einmalzahlungen in diesen Jahren erlittenen Schaden gegenüber A erfolgreich geltend machen konnte.

Das Urteil verdeutlicht die große Bedeutung einer Entlastung des Geschäftsführers für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr sowohl für diesen als auch für die Gesellschaft. Auch wenn Gesellschafter und Geschäftsführer harmonisch zusammenwirken – was die Regel sein dürfte –, sollte sich die Entlastung nicht auf eine bloße Entgegennahme des Jahresabschlusses beschränken.

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