Es gibt in der Praxis auch heute noch GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, die der Meinung sind, für Gehaltszahlungen der GmbH an sie benötigen sie keine Vergütungsvereinbarung in einem Anstellungsvertrag. Einen solchen Fall hatte das FG Münster zu beurteilen.
Laut Sachverhalt ist A alleiniger Geschäftsführer, alleiniger Gesellschafter und einziger Mitarbeiter der X-GmbH. Ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag wurde am 14.3.2018 mit Wirkung ab dem 1.4.2018 geschlossen. Danach erhielt A eine monatliche Bruttovergütung von 900 Euro zum Ende eines Kalendermonats sowie Sondervergütungen wie Prämien bei Mehrleistungen. In den Jahren 2016 bis 2018 leistete die X-GmbH monatliche Gehaltszahlungen zwischen 500 Euro (Januar 2016 und Februar 2017) und 3.000 Euro (Januar 2018).
Nach einer bei der X-GmbH durchgeführten Betriebsprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass die Gehaltszahlungen im Zeitraum Januar 2016 bis März 2018 verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) darstellten. Bis März 2018 seien die Gehaltszahlungen ohne vertragliche Grundlage erfolgt, da es keinen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag gegeben habe. Außerdem bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Lohnzahlungen, da diese weder in gleichbleibender Höhe noch regelmäßig ausgezahlt worden seien. Das FA erließ mit Datum vom 14.7.2020 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2016 bis 2018. Die dagegen gerichteten Einsprüche und die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung hatten keinen Erfolg. Am 4.11.2020 klagte A auf Aussetzung der Vollziehung der Änderungsbescheide.
Das FG wies die Aussetzungsanträge als unbegründet zurück. Das FA hat – nach summarischer Prüfung – dem Grund und der Höhe nach zu Recht Einkünfte des A aus Kapitalvermögen in Form von vGA der Besteuerung zugrunde gelegt. Denn Gehaltszahlungen aufgrund eines Anstellungsvertrags mit einem beherrschenden Gesellschafter sind steuerrechtlich nur zu berücksichtigen, wenn das Gehalt der Höhe nach zu Beginn des Arbeitsverhältnisses feststeht oder bei Änderungen während des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft vereinbart wird. Rückwirkende Gehaltsvereinbarungen oder Sonderzahlungen werden in der Regel nicht anerkannt.
Es fehlt im Streitfall bis zum Abschluss des ab dem 1.4.2018 geltenden Geschäftsführervertrags an einer im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Gehaltsvereinbarung. Zwar bedarf eine Gehaltsvereinbarung nicht generell der Schriftform. Für einen fremden Dritten ist jedoch im Streitfall wegen der Zahlungen, die der Höhe nach erheblich schwankten, nicht klar erkennbar, dass die Zahlungen an A auf einer mündlichen Gehaltsvereinbarung beruhten.