OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.2025, Az. 5 U 15/24
Der Fall:
Streitig zwischen den Parteien sind die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung sowie der Anspruch auf Zahlung von Tantieme und restlicher Vergütung.
Der Kläger war Geschäftsführer bei der Beklagten, die in der Rechtsform einer GmbH den öffentlichen Nahverkehr betrieben hat. Der Kläger war zuständig als Geschäftsführer für Qualitätsmanagement, Vertrieb und Technik. Für den Bereich “Personal” war ein zweiter Geschäftsführer zuständig.
Anonyme Hinweise gegen den Kläger
Kurz nach der Geschäftsführer-Bestellung trafen anonyme Hinweise gegen den Kläger wegen Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung ein. Nach Beauftragung eines externen Rechtsanwalts kam der für diese Frage zuständige Aufsichtsrat zu dem Ergebnis, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen und ihn wegen schwerwiegender Pflichtverstöße im Zusammenhang mit der Vergütungsentwicklung von Betriebsräten fristlos zu kündigen.
Der Aufsichtsrat wurde unter dem Tagesordnungspunkt “Abberufung des Klägers als Geschäftsführer” einberufen. In der Sitzung wurde dann auch abgestimmt über die (fristlose) Kündigung des Klägers als Geschäftsführer.
Der Kläger war der Ansicht, dass der Beschluss des Aufsichtsrats wegen Einberufungsmangels nichtig gewesen ist und klagte auf Fortzahlung seines Gehalts. Die Beklagte verfolgte mit ihrer Gegenklage die Feststellung der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung.
Das Urteil:
Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurück und stellte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung fest.
- Nichtigkeit des Aufsichtsratsbeschlusses
Im vorliegenden Fall war der Aufsichtsrat anstatt der Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 5 GmbH-Gesetz (GmbHG) für die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers zuständig. Die Ausführungen gelten aber ebenso, wenn die Gesellschafterversammlung zuständig ist.
- Einberufungsmangel
Der Kläger hatte die Nichtigkeit der fristlosen Kündigung unter anderem damit begründet, dass der erforderliche Beschluss der Gesellschafterversammlung (hier: des Aufsichtsrats) gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG unwirksam gewesen sei.
Er stützte sich darauf, dass die Tagesordnung diesen Punkt allgemein mit “Abberufung des Geschäftsführers” beschrieben hatte.
Darüber hinausgehend wurde aber in der Sitzung auch die Kündigung des Klägers thematisiert und abgestimmt. Der Kläger sah in der Erweiterung der Tagesordnung einen Einberufungsmangel.
Dem folgte das OLG nicht. Es führte aus, dass die Umschreibung „Abberufung des Geschäftsführers“ ausreichend ist. Ob die Abberufung aus wichtigem Grund erfolgt und der konkrete Anlass mitzuteilen ist, verneint das Gericht.
Auch die Erweiterung des Tagesordnungspunkts über die Abberufung zur Kündigung des Dienstverhältnisses stellt keinen nachgeschobenen Tagesordnungspunkt dar, sondern nur eine Änderung der Beschlussvorlage, die jederzeit vor Abstimmung erfolgen kann und regelmäßig nach Erörterung eines Tagesordnungspunkts erfolgt.
- Heilung durch Abstimmung, § 51 Abs. 3 GmbHG
Das Gericht führte aus, dass selbst dann, wenn man hier einen Einberufungsmangel sehen würde, dieser nicht der Klage helfen würde.
Das Gericht stützt sich auf § 51 Abs. 3 GmbHG, wonach nicht ordnungsgemäß einberufene Versammlungen dann rechtswirksame Beschlüsse fassen (die also weder nichtig noch anfechtbar sind), wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind und allseits Einvernehmen mit der Abhaltung einer Versammlung zum Zweck der Beschlussfassung besteht.
Diese Voraussetzung sah das Gericht hier als gegeben. Es urteilte, dass diese Zustimmung auch konkludent gegeben werden könnte und darin liegt, dass sämtliche Mitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen haben, und sei es durch Stimmenthaltung.
Ein Gesellschafter, der sich an der Beschlussfassung beteiligt, muss der Beschlussfassung daher ausdrücklich widersprechen, wenn die Rechtsfolge des § 51 Abs. 3 GmbHG nicht eintreten soll.
- Unerheblicher Verfahrensmangel
Und schließlich stellte das OLG fest, dass (ein Einberufungsmangel unterstellt) dieser nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses führen würde.
Verfahrensmängel führen nur dann ausnahmsweise zur Nichtigkeit, wenn ausgeschlossen werden kann, dass ein Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst ist.
Daran fehlte es hier. Laut OLG ist nicht ersichtlich, weswegen dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied die Vorbereitung auf diesen Tagesordnungspunkt und die Teilnahme an dem Aufsichtsratstreffen nicht möglich gewesen sein soll.
- Rechtswidrige Bevorzugung der Betriebsratsmitglieder
Die Pflichtverletzung sah das OLG darin, dass im Streitfall die Betriebsräte gesetzeswidrig bevorzugt worden waren. Diese hatten sich formal auf interne Stellen beworben, obwohl sie als Betriebsratsmitglieder dafür nicht qualifiziert und als Mandatsträger unabkömmlich waren.
Trotzdem wurde ihnen mit Verweis auf das Benachteiligungsverbot gemäß § 78 Betriebsverfassungsgesetz eine Gleichstellung mit der Vergütung der avisierten Stelle geboten. Dies war unzulässig.
- Ressortzuständigkeit
Der Kläger verteidigte sich mit dem Argument, dass er für den Bereich „Personal“ nicht zuständig gewesen sei und ihm deshalb dieses rechtswidrige Verhalten seines Mitgeschäftsführers nicht zugerechnet werden könne.
Dem folgte das Gericht nicht. Sind die verschiedenen Aufgaben der Geschäftsführung zwischen mehreren Geschäftsführern verteilt, so wandelt sich die Leitungspflicht zu einer Überwachungspflicht, die immer latent besteht, aber grundsätzlich nur anlassbezogen wahrzunehmen ist.
Diesen Anlass erkannte das OLG im Streitfall darin, dass über die Frage der Höhervergütung der Betriebsratsmitglieder intern kontrovers diskutiert worden war und der Kläger davon Kenntnis hatte. In diesem Fall hätte er aktiv eingreifen müssen. Dies hat er versäumt.
Konsequenzen:
Bei Beschlussmängeln im GmbH-Recht unterscheidet man zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen. Nichtig sind Beschlüsse nur unter besonderen Voraussetzungen, § 241 Aktiengesetz gilt hier als Anhaltspunkt.
Bei Einberufungsmängeln, die gegen Form, Frist und Inhalt der Einberufung verstoßen, führt der Mangel ausnahmsweise zur Nichtigkeit, wenn der verfolgte Zweck der Ladungsvoraussetzungen, die dem einzelnen Gesellschafter die Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte ermöglichen sollen, vereitelt wird.
Tagesordnungspunkt: “Abberufung von Geschäftsführern”
Praxisrelevant ist stets die “Abberufung von Geschäftsführern”. Hier hat das OLG entschieden, dass dieser Tagesordnungspunkt ausreichend ist.
Es muss nicht aufgeschlüsselt werden, ob die Abberufung aus wichtigem Grund erfolgt. Auch die Kündigung des Dienstvertrags mit dem Geschäftsführer muss nicht als Tagesordnungspunkt aufgeführt werden.
TIPP: Der BGH hat in seinem VW-Urteil (Haftungsvergleich, Urteil vom 30.9.2025, Az. II ZR 154/23) zu Einladungsmängeln bei einer Hauptversammlung der Aktiengesellschaft Stellung genommen und hier Formstrenge angemahnt.
In Anlehnung daran sollte die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung einer GmbH eher ausführlicher als zu knapp formuliert werden.
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