Geschäftsführer: Nichtbeachtung eines rechtskräftigen Urteils in einem Gesellschafterstreit als wichtiger Grund für eine Abberufung

Ein GmbH-Geschäftsführer muss nicht nur die Gesetze und die Vorgaben der Gesellschafter beachten, sondern auch Gerichtsurteile, die für die GmbH bzw. ihre Gesellschafter ergangen sind. Tut er das nicht, droht ihm die Abberufung aus dem Amt. Dies bestätigt ein Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 9.3.2023.

In dem Verfahren ging es um eine Berichtigung der Gesellschafterliste. Die Gesellschafterin A war verurteilt worden, alle gegenüber dem Geschäftsführer G erforderlichen Erklärungen abzugeben, um eine entsprechende Berichtigung der zum Handelsregister einzureichende Gesellschafterliste herbeizuführen. Gleichwohl erteilte G keine Zustimmung zur Einreichung der geänderten Gesellschafterliste. Er weigerte sich auch, an der Berichtigung der Gesellschafterliste mitzuwirken.

Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht sind eine GmbH und der sie vertretende Geschäftsführer verpflichtet, ein rechtskräftiges Urteil zu beachten, mit dem die Gesellschafterstellung eines Gesellschafters festgestellt wurde. Macht sich der Geschäftsführer einer GmbH in einem länger anhaltenden Gesellschafterstreit zum einseitigen Fürsprecher einer der an dem Streit beteiligten Gesellschafter, kann dies seine Abberufung aus wichtigem Grund (§ 38 Abs. 2 GmbH-Gesetz) rechtfertigen.

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