Geschäftsführer-Haftung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 2025, Az. 2 S 1094/25


Haftungsbescheid wegen nicht vorbehaltener liquider Mittel für Zahlung fälliger Gewerbesteuer

(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 2025, Az. 2 S 1094/25)

– Der Fall:

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Gewerbesteuerschulden. Er war ab 2016 alleiniger Geschäftsführer der X-GmbH. Deren Unternehmensgegenstand war der Handel mit und die Verwaltung von Immobilien. Auf Grundlage eines Gewerbesteuermessbescheids wurde die Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2020 festgesetzt. Diese blieb unbezahlt.
Nachdem der Antragsteller angehört worden war, erließ die Stadt gegen ihn einen Haftungsbescheid. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg, der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgewiesen. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit vorliegender Beschwerde.

– Der Beschluss:

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) wies die Beschwerde jedoch zurück, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestünden. So kann gemäß § 191 Abgabenordnung in Verbindung mit § 69 Abgabenordnung ein Geschäftsführer wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten steuerlichen Pflichten als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden. Die Pflicht eines Geschäftsführers liegt unstreitig darin, im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer vorhandene Mittel zur Tilgung einzusetzen. Dies scheiterte im vorliegenden Fall daran, dass die GmbH über keinen entsprechenden Guthabenbestand verfügte. Sie hatte im Geschäftsjahr einen Gewinn von mehreren Millionen Euro erzielt, das Geld aber per Darlehen an Tochterunternehmen ausgereicht.


Diesen Sachverhalt würdigte der VGH als objektiv pflichtwidrig. Er führte aus, dass die Pflicht des Geschäftsführers nicht nur darin besteht, Steuerschulden zu bezahlen, sondern auch darin, voraussehend die erforderlichen Mittel für erwartbare Steuern zur Verfügung zu halten. Eine Pflichtverletzung liegt auch darin, wenn der Geschäftsführer durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger sich außerstande setzt, künftig werdende Steuerschulden zu zahlen.

Die Herausgabe eines Darlehens sah der VGH als eine solche Pflichtverletzung an. Insbesondere warf er dem Geschäftsführer vor, dass dieser keine Vorkehrungen geschaffen habe, um eine rechtzeitige Tilgung der Schulden sicherzustellen, zum Beispiel durch rechtzeitige Kündigung des Darlehens oder ähnliches. Weiterhin bedarf es neben einer objektiven Pflichtwidrigkeit eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens. Hierzu führte der VGH aus, dass eine festgestellte objektive Pflichtwidrigkeit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit indiziert. Sollte der Geschäftsführer einwenden, dass diese Haftung nicht vorgelegen habe, muss er sich entlasten. Daran fehlte es im vorliegenden Fall.

– Konsequenzen

Die Inanspruchnahme des Geschäftsführers für ausfallende Steuerzahlungen als Haftungsschuldner ist ein scharfes Schwert, das in diesem Fall (Gewerbesteuer) von der Kommune angewendet worden ist. Dies führt zu einer Klage vor den Verwaltungsgerichten, in den anderen Fällen (Haftungsbescheid vom Finanzamt) vor den Finanzgerichten. Der VGH folgt hier der allgemein vertretenen Auffassung, dass der Geschäftsführer nicht nur verpflichtet ist, die vorhandenen Mittel zur Steuerzahlung zu verwenden, sondern auch vorausschauend Vorsorge für die Zahlung zu schaffen.

(!) Reichen die Beträge nicht aus, um alle Gläubiger zu befriedigen, ist der Geschäftsführer nach allgemeiner Auffassung verpflichtet, die Gläubiger anteilmäßig mit gleicher Quote zu befriedigen. Daran fehlt es in der Praxis oft. Der Geschäftsführer ist dann darlegungspflichtig über die Zahlungen an alle Gläubiger. Er muss dazu Auskunft geben, wie hoch die Gesamtverbindlichkeiten waren und in welchem Umfang er Zahlungen an die Gläubiger geleistet hat. Ohne eine solche Auskunft lässt sich der regelmäßig erhobene Vorwurf der Benachteiligung des Steuergläubigers nicht entkräften.

Durch die Werterhöhung der Pensionszusage im Jahr 2017 hat die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz EStG erzielt. Gemäß § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG gehören die Leistungen aus Anrechten einer internen Teilung nach § 10 Versorgungsausgleichsgesetz bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte. Gemäß § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG werden die erhaltenen Leistungen im Einzelfall fiktiv derselben Einkunftsart zugerechnet wie beim Ausgleichsverpflichteten. Die ausgleichsberechtigte Person erlangt bezüglich des neu begründeten Anrechts die gleiche Rechtsstellung wie der Ausgleichsverpflichtete und wird so besteuert, wie das Anrecht bei der ausgleichspflichtigen Person zu besteuern wäre.

Reichen die Beträge nicht aus, um alle Gläubiger zu befriedigen, ist der Geschäftsführer nach allgemeiner Auffassung verpflichtet, die Gläubiger anteilmäßig mit gleicher Quote zu befriedigen. Daran fehlt es in der Praxis oft. Der Geschäftsführer ist dann darlegungspflichtig über die Zahlungen an alle Gläubiger. Er muss dazu Auskunft geben, wie hoch die Gesamtverbindlichkeiten waren und in welchem Umfang er Zahlungen an die Gläubiger geleistet hat. Ohne eine solche Auskunft lässt sich der regelmäßig erhobene Vorwurf der Benachteiligung des Steuergläubigers nicht entkräften.


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