Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 10. Oktober 2024 einen GmbH-Geschäftsführer zur Haftung wegen nicht gezahlter Gewerbesteuer verurteilt, weil dieser gegen seine Mittelvorsorgepflicht verstoßen hat.
Der Geschäftsführer einer GmbH ist bereits vor Fälligkeit der Steuern – hier Gewerbesteuern – allgemein verpflichtet, die Mittel der GmbH als Steuerschuldnerin so zu verwalten, dass diese zur pünktlichen Tilgung auch der erst künftig fällig werdenden Steuerschulden in der Lage ist (Mittelvorsorgepflicht). Er verletzt deshalb seine ihm gegenüber dem Fiskus obliegenden Pflichten dann, wenn er die GmbH durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise schuldhaft außer Stande setzt, künftig fällig werdende Steuerschulden, mit denen er rechnen muss, zu tilgen. Behauptet der Geschäftsführer wegen ausreichender Erträge im jeweiligen Steuerjahr, er habe die ihm obliegende Mittelvorsorgepflicht nicht verletzt, hat er detailliert und substantiiert vorzutragen (und ggf. zu belegen), aus welchen Gründen die Gesellschaft ungeachtet dessen nicht in der Lage gewesen ist, finanzielle Mittel zur Begleichung der bereits absehbaren künftigen Steuerschulden zurückzulegen.
Das Verwaltungsgericht kann sich die tatsächlichen Feststellungen und Beweiswürdigungen einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entscheidung zu eigen machen, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis gewonnenen Überzeugung diese Feststellungen zutreffend sind und keine substantiierten Einwendungen gegen diese Feststellungen erhoben wurden.