Geschäftsführer-Haftung

Keine Haftung nach Verlust der Organstellung

Haftet ein GmbH-Geschäftsführer noch für die Verbindlichkeiten der GmbH, nachdem er seine Organstellung verloren hat, aber gleichwohl noch im Handelsregister eingetragen ist? Diese Frage hatte der BFH in seinem Urteil vom 9.12.2025 zu entscheiden.

Der Fall

Im Urteilssachverhalt war K seit 2014 alleiniger Geschäftsführer der X-GmbH. In 2016 wurde er wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung rechtskräftig verurteilt. Trotzdem wurde er nicht als Geschäftsführer der GmbH aus dem Handelsregister gelöscht. In 2018 wurde das Gewerbe der GmbH abgemeldet, ein Insolvenzeröffnungsverfahren wurde mangels Masse abgelehnt. Die GmbH wurde im Handelsregister gelöscht.

Das Finanzamt (FA) nahm den Kläger wegen rückständiger Steuer für den Haftungszeitraum 2018 in Anspruch. Zu diesem Zeitpunkt wusste das FA nichts von der strafrechtlichen Verurteilung. Gegen einen entsprechenden Haftungsbescheid erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage. Er teilte im Rahmen des Klageverfahrens erstmals mit, als Strohmanngeschäftsführer eingesetzt worden zu sein und informierte das FA über die Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung. Das FA hielt an dem Bescheid fest. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Die Antwort des BFHs

Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück. Seiner Meinung nach lagen die tatbestandsrechtlichen Voraussetzungen des § 69 in Verbindung mit § 34 Abgabenordnung nicht vor. So haftet ein GmbH-Geschäftsführer als eine der in § 34 Abgabenordnung bezeichneten Personen für Steuerschulden, soweit sie die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Allerdings war der Kläger im Haftungszeitraum 2018 nicht mehr gesetzlicher Vertreter der GmbH, obwohl er im Handelsregister eingetragen war. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Geschäftsführereigenschaft eine wirksame und andauernde Bestellung voraus. Die Eintragung der Bestellung in das Handelsregister ist nicht entscheidend, da diese lediglich informativen Charakter hat.

Gleiches gilt auch für den Zeitpunkt der Beendigung der Geschäftsführereigenschaft. So endet im Falle des Widerrufs oder der Amtsniederlegung das Amt bereits mit dem Zugang des Widerrufs oder der Erklärung der Amtsniederlegung und nicht erst mit Eintragung dieser Tatsache im Handelsregister. Dies gilt auch, wenn ein wirksam bestellter Geschäftsführer seine Organstellung automatisch kraft Gesetzes verliert, eben sobald die persönlichen Voraussetzungen für dieses Amt gemäß § 6 Abs. 2 GmbH-Gesetz entfallen. Dies war im vorliegenden Fall gegeben, da der Kläger wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt wurde und somit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a für die Dauer von fünf Jahren automatisch die Fähigkeit verloren hatte, Geschäftsführer zu sein. Daran änderte auch die fehlende Eintragung im Handelsregister nichts.

Das FA hatte sich auf § 15 Abs. 3 Handelsgesetzbuch und zwar den Vertrauensschutz einer fehlenden geänderten Handelsregistereintragung berufen. Dazu führte der Senat aus, dass die unterbliebene Löschung der Geschäftsführereigenschaft nicht dazu führt, dass eine Pflichtenstellung fortwirkt.

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