Geschäftsbesorgung

Verdeckte Gewinnausschüttung bei nicht fremdüblichen Vertragsbedingungen

Zahlungen einer Kapitalgesellschaft an eine (mittelbare) Gesellschafterin aufgrund eines Geschäftsbesorgungs-/Dienstvertrags sind als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu qualifizieren, wenn der Vertrag einem doppelten Fremdvergleich nicht standhält, insbesondere wegen unbestimmter Leistungsbeschreibung, überwiegend gewinnabhängiger, einseitig steuerbarer Vergütung ohne Begrenzung sowie langfristiger Bindung ohne Kündigungs- oder Anpassungsmöglichkeit.

Der Fall:

Die Klägerin ist eine GmbH. Streitig war, ob die von ihr in den Streitjahren 2015 bis 2018 an ihre Mitgesellschafterin C-GmbH gezahlten Vergütungen aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag als vGA zu qualifizieren waren. Gesellschafter der Klägerin waren zu je 50 Prozent die C-GmbH und D. An der C-GmbH waren E und F zu je 50 Prozent beteiligt. Geschäftsführer der Klägerin waren E und D. E vertrat zugleich die C-GmbH.

Die C-GmbH hatte sich vertraglich verpflichtet, die Geschäftsführung der Klägerin beratend zu unterstützen. Vereinbart wurden ein monatliches Fixhonorar (2.500 Euro) sowie ein erfolgsabhängiges Honorar in Höhe von 20 Prozent des handelsrechtlichen Jahresgewinns vor Steuern und außerplanmäßigen Abschreibungen. Hierauf waren monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Nachträge vom 1.8.2016 und 30.9.2016 konkretisierten den Leistungsumfang, passten Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten an und erhöhten die Vorauszahlungen. Ein weiterer Nachtrag vom 10.7.2018 regelte zusätzlich die entgeltliche Überlassung eines ausschließlich betrieblich zu nutzenden Fahrzeugs.

Die Klägerin zahlte hierauf Honorare von 331.706 Euro (2015), 360.938 Euro (2016), 250.719 Euro (2017) und 514.084 Euro (2018). Die Betriebsprüfung qualifizierte sämtliche Vergütungen als vGA. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf den ohne erforderlichen Gesellschafterbeschluss geschlossenen Vertrag, den Interessenkonflikt aufgrund Personenidentität, die unbestimmte Leistungsbeschreibung, die ungewöhnlich lange Bindung, die fehlende Begrenzung der gewinnabhängigen Vergütung sowie deren Unangemessenheit. Das Finanzamt folgte der Betriebsprüfung.

Die Entscheidung des Finanzgerichtes

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 2015 bis 2018 rechtmäßig waren. Das Finanzamt habe zu Recht vGA in entsprechender Höhe außerbilanziell hinzugerechnet.

Die als Betriebsausgaben gebuchten Zahlungen an die C-GmbH im vorliegenden Fall wirkten gewinnmindernd. Streitig blieb allein deren Veranlassung. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer nahestehenden Person einen Vorteil zuwendet, den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte und umgekehrt ein fremder Dritter eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen hätte (doppelter Fremdvergleich: BFH, Urteil vom 27.7.2016, Az. I R 12/15; Urteil vom 22.11.2023, Az. I R 9/20). Mit diesem Fremdvergleich waren die erfolgten Zahlungen nicht vereinbar.

Sie suchen fundierte Informationen rund um das Thema GmbH?

Unsere GmbH-Datenbank hilft Ihnen, zu allen GmbH-relevanten Themenbereichen passende Aufsätze, Urteile und Rechtsinformationen einfach, schnell und bequem zu finden.

Nutzen Sie die Möglichkeit, jederzeit umfassend informiert zu sein – besuchen Sie unsere GmbH-Datenbank.

Vorheriger Artikel

Kundenschmerz aufspüren: Der Vertrieb braucht “Pain Points”

Nächster Artikel

Ist die Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen europarechtswidrig?

You might be interested in …